Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Simon, Valentina und Laurenz K*****, über den (Revisions-)Rekurs des Vaters Dr. Alois K*****, Facharzt für Chirurgie, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 12. September 2007, GZ 21 R 237/07p-7, womit die Rekurse des Vaters Dr. Alois K***** und der Mutter Dr. Karin K*****, Ärztin, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. April 2007, GZ 1 P 30/04t-S-T9 (Teilakt), zurückgewiesen wurden und über den Einschreiter Dr. Alois K***** eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs des Vaters gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe von EUR 1.450 (Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses) wird nicht Folge gegeben.
2. Soweit sich das Rechtsmittel des Vaters gegen Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung (Zurückweisung seines Rekurses) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
3. Über den Rechtsmittelwerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 1.450 verhängt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 23. 4. 2007 regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters zu seinen Kindern Simon und Laurenz für die Zeit vom 28. 4. bis 6. 5. 2007.
Das Rekursgericht wies die Rekurse des Vaters und der Mutter mit Beschluss vom 12. 9. 2007 als unzulässig zurück: Wenn die von einem Elternteil bekämpfte Besuchsrechtsregelung überholt sei, etwa, weil die Zeit des eingeräumten bzw begehrten Besuchsrechts mittlerweile verstrichen sei, mangle es dem dagegen ankämpfenden Elternteil an der Beschwer. Im Hinblick darauf, dass die Äußerungen des Vaters in seinem Rekurs die dem Gericht schuldige Achtung verletzten und zum Teil auch die Mutter als Verfahrensgegnerin beleidigten, verhängte das Rekursgericht über den Vater eine Ordnungsstrafe von EUR 1.450.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel des Vaters, in dem er sich gegen einerseits gegen die seines Erachtens zu kurze Dauer des eingeräumten Besuchsrechts und andererseits gegen die verhängte Ordnungsstrafe wendet. Außerdem ist in dem Rechtsmittel ein Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts enthalten.
1. Zum Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe:
Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist der Rekurs zulässig, dieser ist aber nicht berechtigt. Weil die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (4 Ob 2323/96p, 6 Ob 229/07f). In seinen breiten, allerdings phrasenhaften und inhaltlich wenig Substanz aufweisenden Ausführungen wiederholt der Vater erneut in beleidigender Art seine Vorwürfe gegen seine Ex-Frau (und Mutter seiner Kinder), den Erstrichter und den Rekurssenat. Beispiele für die in der Rechtsmittelschrift gängige Wortwahl sind „Schwachsinn", „Pfusch", „unprofessionell", „Verarscherei" usw. Die Rekursausführungen, die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht führten, werden damit gerechtfertigt, dass es normal sei, dass sich ein Kindesvater aufrege, wenn bei Gericht seit 4,5 Jahren wiederholter psychologischer Pfusch praktiziert werde. Damit vermag der Rechtsmittelwerber nicht in sachlich nachvollziehbarer Weise eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe) aufzuzeigen; auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes kann ebenso verwiesen werden (§ 72 Abs 3 AußStrG) wie auf die denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidungen 9 Ob 136/06z vom 20. 12. 2006 und 6 Ob 229/07f vom 7. 11. 2007.Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist der Rekurs zulässig, dieser ist aber nicht berechtigt. Weil die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (4 Ob 2323/96p, 6 Ob 229/07f). In seinen breiten, allerdings phrasenhaften und inhaltlich wenig Substanz aufweisenden Ausführungen wiederholt der Vater erneut in beleidigender Art seine Vorwürfe gegen seine Ex-Frau (und Mutter seiner Kinder), den Erstrichter und den Rekurssenat. Beispiele für die in der Rechtsmittelschrift gängige Wortwahl sind „Schwachsinn", „Pfusch", „unprofessionell", „Verarscherei" usw. Die Rekursausführungen, die zur Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht führten, werden damit gerechtfertigt, dass es normal sei, dass sich ein Kindesvater aufrege, wenn bei Gericht seit 4,5 Jahren wiederholter psychologischer Pfusch praktiziert werde. Damit vermag der Rechtsmittelwerber nicht in sachlich nachvollziehbarer Weise eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Verhängung der Ordnungsstrafe) aufzuzeigen; auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes kann ebenso verwiesen werden (Paragraph 72, Absatz 3, AußStrG) wie auf die denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidungen 9 Ob 136/06z vom 20. 12. 2006 und 6 Ob 229/07f vom 7. 11. 2007.
2. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren betreffend das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 148 ABGB) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Somit ist der nur vom Vater selbst unterfertigte „Rekurs" dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf. Falls die Verbesserung des Rechtsmittels unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (31. 3. 2005, 3 Ob 52/05a; 1 Ob 130/05g).2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren betreffend das Recht auf persönlichen Verkehr (Paragraph 148, ABGB) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Somit ist der nur vom Vater selbst unterfertigte „Rekurs" dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf. Falls die Verbesserung des Rechtsmittels unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (31. 3. 2005, 3 Ob 52/05a; 1 Ob 130/05g).
3. Die Eingabe des Rechtsmittelwerbers enthält wiederum unsubstantiierte Anwürfe gegen die beteiligten Richter; der Vorwurf der neurotischen Persönlichkeitsstörung wird darin wiederholt. So spricht der Einschreiter beispielsweise davon, dass sich die Richter seit 4,5 Jahren mit der psychisch kranken Kindesmutter neurotisch identifizieren und ihn selbst neurotisch abwehren, dass sich die bestrafenden Richter gedankenlos mit einer Richterkollegin bzw mit Richterkollegen identifizieren, dass der Beschluss des Erstrichters als höhergradige psychologische Fehlleistung anzusehen sei, dass die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats von Hausverstandspsychologie und im Besonderen von Kinderpsychologie so wenig Ahnung habe, dass ihr Verhalten aus medizinischer Sicht als gefährlich einzustufen sei (im Übrigen sei ihre emotionelle Intelligenz nicht ausgereift), und der kinderlieblose Senat nachweislich seit vier Jahren in dem Akt psychologischen Pfusch betreibe; sein Verhalten sei als klassisch neurotisch zu bezeichnen.
Da sich der Einschreiter trotz Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Obersten Gerichtshof im Verfahren 9 Ob 136/06z sowie durch das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Wels nicht veranlasst sah, sich in seinem nunmehrigen Rechtsmittel einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn vom Obersten Gerichtshof eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO, § 220 Abs 1 ZPO, zu verhängen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der gesetzlichen Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Einschreiter zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von EUR 1.450 zu verhängen (RIS-Justiz RS0036332).Da sich der Einschreiter trotz Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Obersten Gerichtshof im Verfahren 9 Ob 136/06z sowie durch das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Wels nicht veranlasst sah, sich in seinem nunmehrigen Rechtsmittel einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über ihn vom Obersten Gerichtshof eine weitere Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 86, ZPO, Paragraph 220, Absatz eins, ZPO, zu verhängen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der gesetzlichen Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Einschreiter zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, ist neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von EUR 1.450 zu verhängen (RIS-Justiz RS0036332).
Anmerkung
E86240 10Ob110.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00110.07K.1218.000Dokumentnummer
JJT_20071218_OGH0002_0100OB00110_07K0000_000