Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. April 1961 geborenen Hermine S*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Februar 2006, GZ 15 R 406/05i-100, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Oktober 2005, GZ 44 P 107/05v-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthält. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an den Sachwalter „zur allfälligen Beantwortung". Dieser trat dem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich nicht bei. Sofort nach Einlangen dieser negativen Stellungnahme legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs, der somit weiterhin nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars trägt, dem Obersten Gerichtshof vor. Die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz liegen nach dem 31. 12. 2004. Es haben daher sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthält. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an den Sachwalter „zur allfälligen Beantwortung". Dieser trat dem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich nicht bei. Sofort nach Einlangen dieser negativen Stellungnahme legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs, der somit weiterhin nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars trägt, dem Obersten Gerichtshof vor. Die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz liegen nach dem 31. 12. 2004. Es haben daher sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 203, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. Der nur von der Betroffenen selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (RIS-Justiz RS0120077; RS0119968 [T5]), weil dieses Rechtsmittel - wie bereits ausgeführt - der Unterschrift eines frei gewählten Rechtsanwalts oder Notars oder eines für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfers bedarf (7 Ob 268/05w; 7 Ob 44/06f).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. Der nur von der Betroffenen selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (RIS-Justiz RS0120077; RS0119968 [T5]), weil dieses Rechtsmittel - wie bereits ausgeführt - der Unterschrift eines frei gewählten Rechtsanwalts oder Notars oder eines für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfers bedarf (7 Ob 268/05w; 7 Ob 44/06f).
Anmerkung
E80605 7Ob85.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00085.06K.0426.000Dokumentnummer
JJT_20060426_OGH0002_0070OB00085_06K0000_000