TE OGH 2005/11/28 7Ob268/05w

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Veröffentlicht am 28.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Haci B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2005, GZ 42 R 403/05h-93, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 15. März 2005, GZ 1 P 235/01g-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die mit dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG alt begründete Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. 1. 2005 durch das Erstgericht und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte die mit dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt begründete Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. 1. 2005 durch das Erstgericht und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen hat der Betroffene am 25. 10. 2005 beim Erstgericht (nunmehr das Bezirksgericht Josefstadt, an das die Sachwalterschaftssache inzwischen abgetreten worden war) den Antrag zu Protokoll gegeben, den Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und unter einem erklärt, ordentlichen Revisionsrekurs zu erheben, zu dem er mit am 2. 11. 2005 beim Erstgericht überreichtem Schriftsatz Ausführungen macht. Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes nach § 63 Abs 1 AußStrG neu (§ 14a Abs 1 AußStrG alt) bedarf es allerdings nicht, weil die Entscheidung der zweiten Instanz über den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts unter der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG neu (§ 14 Abs 1 AußStrG alt) mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG § 67 Rz 2). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen bzw zu behandeln.Dagegen hat der Betroffene am 25. 10. 2005 beim Erstgericht (nunmehr das Bezirksgericht Josefstadt, an das die Sachwalterschaftssache inzwischen abgetreten worden war) den Antrag zu Protokoll gegeben, den Ausspruch der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und unter einem erklärt, ordentlichen Revisionsrekurs zu erheben, zu dem er mit am 2. 11. 2005 beim Erstgericht überreichtem Schriftsatz Ausführungen macht. Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG neu (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG alt) bedarf es allerdings nicht, weil die Entscheidung der zweiten Instanz über den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts unter der Voraussetzung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG neu (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt) mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar ist (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 67, Rz 2). Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen bzw zu behandeln.

Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 13. 9. 2005 gefällt. Gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu sind daher darauf die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes idF BGBl I 2003/111 über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren anzuwenden. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG neu müssen sich die Parteien ua in Sachwalterschaftsverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 13. 9. 2005 gefällt. Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu sind daher darauf die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG neu müssen sich die Parteien ua in Sachwalterschaftsverfahren im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.

Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars (allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe) zu verbessern.

Der Vollständigkeit halber (eine wesentliche Konsequenz ergibt sich daraus nicht) ist noch darauf hinzuweisen, dass, da das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, gemäß § 203 Abs 7 AußStrG neu hier bereits die Bestimmungen der §§ 62 bis 71 AußStrG neu über den Revisionsrekurs anzuwenden sind.Der Vollständigkeit halber (eine wesentliche Konsequenz ergibt sich daraus nicht) ist noch darauf hinzuweisen, dass, da das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt, gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu hier bereits die Bestimmungen der Paragraphen 62 bis 71 AußStrG neu über den Revisionsrekurs anzuwenden sind.

Anmerkung

E79040 7Ob268.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00268.05W.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20051128_OGH0002_0070OB00268_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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