TE OGH 2007/1/17 7Ob44/06f

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Veröffentlicht am 17.01.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. September 1928 geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 16 R 294/05g-186, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. August 2005, GZ 15 P 42/00b-182, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer Klarstellung gemäß dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 12. 12. 2005 (ON 189, 192 und 193) ergibt - einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes lautete dahin, anzugeben, ob es sich bei ihren am 28. 11. 2005 und 5. 12. 2005 eingebrachten Schreiben (ON 187 und 188) um Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes handle, inwieweit dieser bemängelt werde und welche Entscheidung sie anstrebe.

Der weiterhin nur von der Betroffenen selbst unterfertigte - aber dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss vom 8. 3. 2006 dem Erstgericht zur Verbesserung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars - allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe - zurückgestellt (7 Ob 44/06f).

In ihrem nunmehr - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 209) und anwaltlicher Fertigung (durch den zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, was zulässig ist [10 Ob 39/05s; 2 Ob 188/05v]) - formgültig erhobenen Rechtsmittel macht die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) geltend. Eine solche wird mit der Behauptung, der Sachwalter hätte längst die Tätigkeit einstellen und eine Überprüfung anregen müssen, nicht angesprochen. Ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beigebung eines Sachwalters vorliegen, ist nämlich eine jeweils nur einzelfallbezogen zu beurteilende Frage (stRsp; RIS-Justiz RS0049085; RS0079855; RS0106166; jüngst: 7 Ob 85/06k [ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft] mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).In ihrem nunmehr - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 209) und anwaltlicher Fertigung (durch den zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, was zulässig ist [10 Ob 39/05s; 2 Ob 188/05v]) - formgültig erhobenen Rechtsmittel macht die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG) geltend. Eine solche wird mit der Behauptung, der Sachwalter hätte längst die Tätigkeit einstellen und eine Überprüfung anregen müssen, nicht angesprochen. Ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beigebung eines Sachwalters vorliegen, ist nämlich eine jeweils nur einzelfallbezogen zu beurteilende Frage (stRsp; RIS-Justiz RS0049085; RS0079855; RS0106166; jüngst: 7 Ob 85/06k [ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft] mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E83305 7Ob44.06f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00044.06F.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20070117_OGH0002_0070OB00044_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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