TE OGH 2005/9/2 7Ob90/05v

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Veröffentlicht am 02.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Ester M***** , und Magdalena M*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirk 3, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 11, als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters Rudolf F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2005, GZ 44 R 657/04z, 658/04x-45, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. September 2004, GZ 1 P 197/02g-36 und 37, infolge Rekurses des Vaters bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall anzuwendenden § 6 Abs 1 AußStrG neu müssen sich die Parteien ua in Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Oberste Gerichtshof, dem der vom - unvertretenen - Vater beim Erstgericht zu Protokoll gegebene ordentliche Revisionsrekurs vorgelegt wurde, hat daher mit Beschluss vom 11. 5. 2005 den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater zur Verbesserung seines protokollarisch aufgenommenen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern. In Entsprechung dieses Auftrages hat das Erstgericht dem Vater die beglaubigte Gleichschrift des betreffenden Protokolles und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zugestellt und unter einem aufgefordert, den von ihm am 8. 3. 2005 zu Protokoll gegebenen ordentlichen Revisionsrekurs binnen zwei Wochen durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes zu verbessern.Nach dem gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG neu müssen sich die Parteien ua in Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Oberste Gerichtshof, dem der vom - unvertretenen - Vater beim Erstgericht zu Protokoll gegebene ordentliche Revisionsrekurs vorgelegt wurde, hat daher mit Beschluss vom 11. 5. 2005 den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater zur Verbesserung seines protokollarisch aufgenommenen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern. In Entsprechung dieses Auftrages hat das Erstgericht dem Vater die beglaubigte Gleichschrift des betreffenden Protokolles und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes zugestellt und unter einem aufgefordert, den von ihm am 8. 3. 2005 zu Protokoll gegebenen ordentlichen Revisionsrekurs binnen zwei Wochen durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes zu verbessern.

Der Vater, dem die Schriftstücke laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 8. 7. 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurden, hat diesem Auftrag nicht entsprochen. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel muss deshalb als unwirksam zurückgewiesen werden (vgl Fasching LB2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 85 Rz 37; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 223 mwN).Der Vater, dem die Schriftstücke laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 8. 7. 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurden, hat diesem Auftrag nicht entsprochen. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel muss deshalb als unwirksam zurückgewiesen werden vergleiche Fasching LB2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 85, Rz 37; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 223 mwN).

Anmerkung

E78318 7Ob90.05v-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00090.05V.0902.000

Dokumentnummer

JJT_20050902_OGH0002_0070OB00090_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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