TE OGH 2007/5/9 7Ob93/07p

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred A*****, vertreten durch Paul A*****, gegen die beklagte Partei F*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 22 C 1217/00w des Bezirksgerichtes Salzburg (Streitwert EUR 2.499,15), über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 15. März 2007, GZ 54 R 48/07h-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Jänner 2007, GZ 32 C 35/07f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Wiederaufnahmskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. 6. 2001, GZ 22 C 1217/00w-12, schuldig erkannt, der dort klagenden Partei F*****, ATS 34.389 (= EUR 2.499,15) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von ATS 17.461,-- (= EUR 1.268,94) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist, nachdem eine dagegen erhobene Berufung mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden war, in Rechtskraft erwachsen.

Mit der am 10. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" begehrte der Kläger, vertreten durch Paul A*****, unter Berufung auf § 530 Abs 3 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens 22 C 1217/00w, wobei er den Streitwert (da sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen seine Verurteilung im Hauptprozess richtet - vgl 6 Ob 349/04y, RIS-Justiz RS0042409[T6]) mit S 34.389,-- (= EUR 2.499,15) bezifferte.Mit der am 10. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" begehrte der Kläger, vertreten durch Paul A*****, unter Berufung auf Paragraph 530, Absatz 3, ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens 22 C 1217/00w, wobei er den Streitwert (da sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen seine Verurteilung im Hauptprozess richtet - vergleiche 6 Ob 349/04y, RIS-Justiz RS0042409[T6]) mit S 34.389,-- (= EUR 2.499,15) bezifferte.

Das Erstgericht wies die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ungeeignet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs „streitwertbezogen" jedenfalls unzulässig sei. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist, weil der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt, entsprechend dem zutreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO absolut unzulässig; er muss daher zurückgewiesen werden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs „streitwertbezogen" jedenfalls unzulässig sei. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist, weil der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt, entsprechend dem zutreffenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO absolut unzulässig; er muss daher zurückgewiesen werden.

Über die nach § 27 Abs 1 ZPO in allen Rechtssachen (ua) vor den Gerichtshöfen erster Instanz und dem Obersten Gerichtshof bestehende absolute Anwaltspflicht wurde der Wiederaufnahmekläger schon im Verfahren 22 C 1117/00w des Bezirksgerichtes Salzburg wiederholt belehrt. Dennoch mangelt es dem Revisionsrekurs an der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist aber entbehrlich, weil das absolut unzulässige Rechtsmittel auch durch einen fachkundigen Vertreter des Wiederaufnahmswerbers nicht zulässig werden kann (vgl RIS-Justiz RS0120029).Über die nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in allen Rechtssachen (ua) vor den Gerichtshöfen erster Instanz und dem Obersten Gerichtshof bestehende absolute Anwaltspflicht wurde der Wiederaufnahmekläger schon im Verfahren 22 C 1117/00w des Bezirksgerichtes Salzburg wiederholt belehrt. Dennoch mangelt es dem Revisionsrekurs an der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist aber entbehrlich, weil das absolut unzulässige Rechtsmittel auch durch einen fachkundigen Vertreter des Wiederaufnahmswerbers nicht zulässig werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0120029).

Anmerkung

E84214 7Ob93.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00093.07P.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20070509_OGH0002_0070OB00093_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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