TE OGH 2007/4/19 6Ob67/07g

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen T***** OEG, mit dem Sitz in W*****, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters N***** V*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2007, GZ 28 R 19/07f-14, womit der Rekurs des Gesellschafters Robert T***** und des Einschreiters gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. November 2006, GZ 75 Fr 8975/06z-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 27. 4. 2001 die T***** OEG mit Sitz in W***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Miroslav T***** und Robert T*****. Am 10. 8. 2006 teilte Robert T*****, vertreten durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V*****, dem Erstgericht mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft niederlege, weil er sein Gewerbe zurückgelegt habe und zur Geschäftszahl 28 Se 225/05z des Handelsgerichtes Wien ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Damit strebte er erkennbar seine Löschung als persönlich haftender Gesellschafter an. Das Erstgericht teilte dem Einschreiter mit Beschluss vom 17. 8. 2006 mit, dass zur Löschung eines Gesellschafters ein beglaubigt unterfertigter Antrag von sämtlichen Gesellschaftern einzureichen und entweder ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter zur Eintragung anzumelden oder andernfalls die Gesellschaft zu löschen sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des auch im Rekursverfahren durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** vertretenen Robert T***** wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, als unzulässig zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Firmenbuchverfahren in der zweiten Instanz gemäß § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG relative Vertretungspflicht bestehe, wonach die Partei zwar selbst einschreiten könne (§ 4 Abs 1 AußStrG iVm, § 15 Abs 1 FBG), sich andernfalls aber nur durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht aber, wie hier, durch eine Wirtschaftsrechtskanzlei vertreten lassen könne und ferner ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 17 Abs 1 FBG, den die bekämpfte Aufforderung inhaltlich darstelle, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (§ 17 Abs 2 FBG).Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des auch im Rekursverfahren durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** vertretenen Robert T***** wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, als unzulässig zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Firmenbuchverfahren in der zweiten Instanz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG relative Vertretungspflicht bestehe, wonach die Partei zwar selbst einschreiten könne (Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG iVm, Paragraph 15, Absatz eins, FBG), sich andernfalls aber nur durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht aber, wie hier, durch eine Wirtschaftsrechtskanzlei vertreten lassen könne und ferner ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, FBG, den die bekämpfte Aufforderung inhaltlich darstelle, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (Paragraph 17, Absatz 2, FBG).

Gegen diesen Beschluss erhob Robert T***** fristgerecht Revisionsrekurs, wobei erneut die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** für ihn einschritt.

Das Erstgericht stellte dem Einschreiter diese Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurück.

Auch diesen Beschluss bekämpfte die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** mit dem Vorbringen, dass „ihre gerichtliche Verfügung, ihre Kanzlei anerkannt worden" sei und es die Pflicht des Erstgerichtes sei, die Gesellschaft gemäß § 39 FBG aufzulösen.Auch diesen Beschluss bekämpfte die „Wirtschaftsrechtskanzlei" Novica V***** mit dem Vorbringen, dass „ihre gerichtliche Verfügung, ihre Kanzlei anerkannt worden" sei und es die Pflicht des Erstgerichtes sei, die Gesellschaft gemäß Paragraph 39, FBG aufzulösen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Dem Rechtsmittel sei nicht zu entnehmen, ob dieses von der Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V***** im eigenen Namen oder namens des von ihr vertretenen Robert T***** ergriffen worden sei. Im ersteren Fall fehle dem Einschreiter die Rekurslegitimation. Sollte der Rekurs hingegen im Namen des Robert T***** ergriffen worden sein, so sei der Rekurs unzulässig, weil Verbesserungsaufräge nicht abgesondert anfechtbar seien. Im Übrigen sei der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zu Recht erlassen worden.

Der Revisionsrekurs des Einschreiters Novica V***** gegen die Beschlüsse des Rekursgerichtes vom 12. 10. 2006, 28 R 165/06z, und vom 8. 2. 2007, 28 R 19/07f, ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 6 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG besteht im Firmenbuchverfahren für den Revisionsrekurs Anwaltspflicht. Der Einschreiter gesteht aber selbst zu, nicht Rechtsanwalt zu sein. Aus den umfangreichen vom Revisionsrekurswerber vorgelegten Schriftstücken kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er von der Anwaltspflicht befreit ist. Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. 8. 2002, 121 Hv 54/02a, betrifft die Zurückweisung eines Antrags des Revisionsrekurswerbers. Das Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. 2. 2007 enthält lediglich die Mitteilung, dass eine vom Einschreiter erstattete Disziplinaranzeige eingelangt ist. Rückschlüsse auf eine allfällige Befreiung von der Anwaltspflicht des Einschreiters können daraus jedenfalls nicht gezogen werden.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG besteht im Firmenbuchverfahren für den Revisionsrekurs Anwaltspflicht. Der Einschreiter gesteht aber selbst zu, nicht Rechtsanwalt zu sein. Aus den umfangreichen vom Revisionsrekurswerber vorgelegten Schriftstücken kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, dass er von der Anwaltspflicht befreit ist. Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. 8. 2002, 121 Hv 54/02a, betrifft die Zurückweisung eines Antrags des Revisionsrekurswerbers. Das Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. 2. 2007 enthält lediglich die Mitteilung, dass eine vom Einschreiter erstattete Disziplinaranzeige eingelangt ist. Rückschlüsse auf eine allfällige Befreiung von der Anwaltspflicht des Einschreiters können daraus jedenfalls nicht gezogen werden.

Wenngleich das Fehlen einer erforderlichen Anwaltsunterschrift grundsätzlich verbesserungsfähig ist, gilt dies dann nicht, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 85 Rz 5; G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 45 mwN). Diesfalls ist das Rechtsmittel ohne vorherigen Verbesserungsversuchs sogleich als unzulässig zurückzuweisen (G. Kodek aaO mwN), zumal der außerordentliche Revisionsrekurs auch aus weiteren Gründen unzulässig ist (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 Rz 33 ff;Wenngleich das Fehlen einer erforderlichen Anwaltsunterschrift grundsätzlich verbesserungsfähig ist, gilt dies dann nicht, wenn eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt hat (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 85, Rz 5; G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 45 mwN). Diesfalls ist das Rechtsmittel ohne vorherigen Verbesserungsversuchs sogleich als unzulässig zurückzuweisen (G. Kodek aaO mwN), zumal der außerordentliche Revisionsrekurs auch aus weiteren Gründen unzulässig ist vergleiche G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84,, 85 Rz 33 ff;

Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 84, 85 Rz 3):Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraphen 84,, 85 Rz 3):

Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag nicht anfechtbar ist. Wenngleich das Gesetz in § 84 Abs 1 Satz 2 ZPO bzw § 45 AußStrG lediglich den abgesonderten Rekurs ausschließt, kann nach der herrschenden Rechtsprechung ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden (4 Ob 271/98a; G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 280 ff), weil die Rechtsstellung des Einschreiters nur durch den Zurückweisungsbeschluss, nicht jedoch durch den bloßen Verbesserungsauftrag berührt wird.Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verbesserungsauftrag nicht anfechtbar ist. Wenngleich das Gesetz in Paragraph 84, Absatz eins, Satz 2 ZPO bzw Paragraph 45, AußStrG lediglich den abgesonderten Rekurs ausschließt, kann nach der herrschenden Rechtsprechung ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden (4 Ob 271/98a; G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 280 ff), weil die Rechtsstellung des Einschreiters nur durch den Zurückweisungsbeschluss, nicht jedoch durch den bloßen Verbesserungsauftrag berührt wird.

Im Übrigen bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) geforderten Qualität zur Darstellung.Im Übrigen bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) geforderten Qualität zur Darstellung.

Der trotz wiederholter Hinweise der Vorinstanzen nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E84066 6Ob67.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/258 S 611 - ecolex 2007,611 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00067.07G.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20070419_OGH0002_0060OB00067_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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