Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, geboren am *****, infolge „Revisions-Rekurses" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 21 R 56/05t-74, womit Punkt 1) des Beschlusses des Bezirksgerichts Wels vom 21. Jänner 2005, GZ 17 P 125/03s-54, bestätigt, und der Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 2) dieses Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung des in Ansehung des „Revisions-Rekurses" des Betroffenen gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 1. 2005 wies das Erstgericht „Anträge des Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens" ab (Punkt 1.) und trug Letzterem ferner auf, einer „Vorladung" durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen „Folge zu leisten" (Punkt 2.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 1. dieses Beschlusses nicht Folge; soweit sich der Rekurs auch gegen Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtete, wies es ihn - gestützt auf § 45 zweiter Satz AußStrG - zurück. Im Übrigen sprach die zweite Instanz aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „jeweils" nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 1. dieses Beschlusses nicht Folge; soweit sich der Rekurs auch gegen Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtete, wies es ihn - gestützt auf Paragraph 45, zweiter Satz AußStrG - zurück. Im Übrigen sprach die zweite Instanz aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „jeweils" nicht zulässig sei.
Diesen Beschluss bekämpfte der Betroffene mit „Revisions-Rekurs". Der Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt. Dennoch verfügte das Erstgericht am 31. 5. 2005, den „Revisions-Rekurs" sogleich direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (ON 83).
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
1. Am 1. 1. 2005 ist das neue AußStrG BGBl I 2003/111 in Kraft getreten; es ist gemäß dessen § 199 - abgesehen von Ausnahmen nach den Übergangsbestimmungen - auch auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Im Übrigen sind gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG) bereits dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.1. Am 1. 1. 2005 ist das neue AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 in Kraft getreten; es ist gemäß dessen Paragraph 199, - abgesehen von Ausnahmen nach den Übergangsbestimmungen - auch auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. Gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG sind die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt. Im Übrigen sind gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG die Regeln über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, AußStrG) bereits dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt.
2. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren u. a. im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Somit ist aber der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte „Revisions-Rekurs" dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (3 Ob 52/05a). Das gilt auch für die Bekämpfung des Punktes 2) der Rekursentscheidung, weil der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz - Kurzkommentar § 67 Rz 2). Falls die nach allen bisherigen Erwägungen gebotene Verbesserung des „Revisions-Rekurses" unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (3 Ob 52/05a).2. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren u. a. im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Somit ist aber der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte „Revisions-Rekurs" dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf (3 Ob 52/05a). Das gilt auch für die Bekämpfung des Punktes 2) der Rekursentscheidung, weil der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz - Kurzkommentar Paragraph 67, Rz 2). Falls die nach allen bisherigen Erwägungen gebotene Verbesserung des „Revisions-Rekurses" unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (3 Ob 52/05a).
Textnummer
E77795European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00130.05G.0624.000Im RIS seit
24.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014