Begründung: Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu zahlenden Unterhaltsbeträge je Kind für die Zeit vom 15. September 1983 bis 22. Oktober 1984 von S 1.500,-- auf S 2.700,-- und ab 23. Oktober 1984 auf S 3.000,-- monatlich. Das Begehren des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge auf S 1.250,-- wies das Erstgericht ab. Außerdem bestimmte es die Gebühren des Buchsachverständigen. Das Rekursgericht bestätigte die Unterhaltserhöhung ab 15. September 1983 auf je S 2.500,--, hob ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Familienrechtssache S*****, vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und M*****, vertreten durch Dr. Eugen Radel, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge der Revisionsrekurs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1
Rechtssatz: Eine sachlich Rücksichtnahme auf den nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Revisionsrekurs der Witwe ist ausgeschlossen, wenn Mitglieder der 2. Parentel als Mitbewerber um die Hofübernahme aus dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß für sich die Rechtsstellung ableiten können, aus Gründen der gesetzlichen Reihenfolge zur Berufung als Anerbe sei vorweg über das Vorhandensein eines ihre Person betreffenden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Hat der besuchsberechtigte Vater durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines Besuchsrechts erlangt, läßt sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern. Entscheidungstexte 1 Ob 701/83 Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 701/83 Veröff: EFSlg 44547 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3JWG §22
Rechtssatz: Durch die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Sachwalter nach § 22 JWG hat der Minderjährige das Recht erworben, durch sie vertreten zu werden. Daher keine Bedachtnahme auf einen verspäteten Rekurs. Entscheidungstexte 2 Ob 561/83 Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 561/83 2 Ob 625... mehr lesen...
Norm: ABGB §804AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Durch eine gerichtliche Entscheidung, nach deren Inhalt die Einhaltung der für die Inventarisierung und Schätzung aufgestellten gesetzlichen Regelungen ausgesprochen wird, hat der Pflichtteilsberechtigte einen zumindest verfahrensrechtlichen Anspruch darauf erworben, daß die ausgewiesenen Schätzwerte nicht zu seinem Nachteil herabgesetzt werden. Dies ohne Rücksicht darauf, welche materiellrechtlich... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1
Rechtssatz: Keine (verfahrensrechtliche) Verschlechterung der Stellung eines Dritten durch die Berücksichtigung eines Rekurses iSd § 11 Abs 2 AußStrG, wenn jemand selbst und nicht durch seinen Sachwalter tätig werden darf. Entscheidungstexte 1 Ob 542/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 542/82 European C... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3EntmO §25
Rechtssatz: Aus der Einleitung des Entmündigungsverfahrens durch die Anordnung der gerichtsärztlichen Untersuchung lassen sich Rechte Dritter nicht ableiten, soferne das Verfahren nicht auf Antrag, sondern amtswegig eingeleitet wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 507/82 Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 507/82 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3DSt 1872 §44
Rechtssatz: Durch die Beseitigung der Bestellung eines über Antrag des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für ein Disziplinarverfahren bestellten Zustellkurators würde in bereits erworbene Rechte der Rechtsanwaltskammer eingegriffen. Entscheidungstexte 6 Ob 636/81 Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 636/81 ... mehr lesen...
Beim Bezirksgericht für ZRS Graz ist ein Entmündigungsverfahren betreffend den Rekurswerber anhängig. Dieser lehnte den mit dieser Rechtssache befaßten Richter Dr. Kurt W ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz wies den Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob der Ablehnungswerber schriftlich Rekurs, der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz trug dem Ablehnungswerber die Beseitigung dieses Mangels binnen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Keine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG, wenn der Erlagsgegnerin durch den angefochtenen Beschluß bereits Rechte erwachsen sind. Entscheidungstexte 2 Ob 502/80 Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 502/80 2 Ob 527/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 527/84 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1GOG §85
Rechtssatz: Obwohl in § 85 Abs 1 GOG ausdrücklich auf § 220 ZPO verwiesen wird, sind allerdings im Falle der Verhängung einer Ordnungsstrafe im Außerstreitverfahren nur diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, die sich auf die Vorausetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren sind hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §247AußStrG 2005 §46 Abs3AußStrG 2005 §127
Rechtssatz: Auf einen verspäteten Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters kann nicht Bedacht genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 607/87 Entscheidungstext OGH 10.06.1978 1 Ob 607/87 Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48 8 Ob 616/88 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die im § 165 ABGB geregelte Namensführung des unehelichen Kindes begündet ein Recht des Kindes auf Führung des dort genannten Namens. Dieses Recht würde durch eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs des Vaters gegen den Beschluß, womit sein antrag auf Ersetzung der vom Vormund verweigerten Zustimmung zur Namensgebung abgewiesen wurde, verletzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG §18
Rechtssatz: Haben minderjährige Kinder im Verlassenschaftsverfahren bereits mit Beschluß angeordnete Schätzungsrechte erworben, dann ist dieser Beschluß formell rechtskräftig und verwehrt dem Gerichte auch im Außerstreitverfahren die neuerliche Sachverhandlung und nachträgliche Doppelerledigung der gleichen Rechtssache. Entscheidungstexte 8 Ob 527/76 ... mehr lesen...
Das Erstgericht ordnete durch den Rechtspfleger die Eintragung der Firma X, Liegenschafts-Gesellschaft m. b. H. & Co., Kommanditgesellschaft (Spalte 2 a), mit dem Sitz in Wien (Spalte 2 b), der persönlich haftenden Gesellschafterin X, Liegenschaften-Gesellschaft m. b. H., Traun (Spalte 3), und der Einzelprokuristin Helga P, Ulm (Spalte 4), als Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftsbeginn 17. Oktober 1972 und den Kommanditisten Ing. Alois W, Kaufmann und Landwirt, Groß-Globnit... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C2AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 11 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor, wenn es sich um eine Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles handelt. Entscheidungstexte 1 Ob 149/73 Entscheidungstext OGH 19.09.1973 1 Ob 149/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG §11 Abs2 B3AußStrG §46 Abs3KartG 1972 §94 Abs3
Rechtssatz: Als Dritter iSd § 11 Abs 2 AußStrG ist jeder von Rechtsmittelwerber verschiedene Beteiligte anzusehen. Nicht aber wird in die Rechte Dritter eingegriffen, wenn ein Anspruch auf Eintragung des Marktanteiles in bestimmter Höhe nicht gegeben ist. Entscheidungstexte Okt 9/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2AußStrG 2005 §46 Abs3 C2
Rechtssatz: Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben. Entscheidungstexte 6 Ob 197/71 Entscheidungstext OGH 08.09.1971 6 Ob 197/71 7 Ob 252/73 Entscheidungstext OGH 10.01.1974 7 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B3LiegTeilG §32
Rechtssatz: Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG im Mappenberichtigungsverfahren nach § 27 Abs 2 und 3 LiegTeilG Entscheidungstexte 5 Ob 3/71 Entscheidungstext OGH 20.01.1971 5 Ob 3/71 5 Ob 21/76 Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 21/76 Abweichend; Beisatz: Mappenberichtigungsver... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §207h
Rechtssatz: Diese Bestimmung gilt auch für Revisionsrekurse. Entscheidungstexte 5 Ob 301/69 Entscheidungstext OGH 03.12.1969 5 Ob 301/69 1 Ob 258/72 Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 258/72 EFSlg 21291 8 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Beschlüsse des Außerstreitverfahrens, durch die Dritte Rechte erworben haben, können nach Ablauf der Rekursfrist auch dann nicht angefochten werden, wenn das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 ZPO behauptet wird. Entscheidungstexte 6 Ob 156/69 Entscheidungstext OGH 09.07.1969 6 Ob ... mehr lesen...
Die am 11. November 1949 verstorbene Rosa G. hinterließ eine letztwillige Verfügung, in der sie ihren Ehegatten Vinzenz G. zum Alleinerben eingesetzt hatte. Vinzenz G. verstarb am 5. Juni 1950, bis zu welchem Zeitpunkt er zum Nachlaß der Rosa G. keine Erbserklärung abgegeben hatte. Er hinterließ eine letztwillige Verfügung, laut der das ihm von seiner Gattin hinterlassene Vermögen zur Gänze auf eine "minderjährige Enkelin Stefanie G." übergeben sollte. Die beiden Nachlässe wurden geme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1EntmO §49 Abs3ZPO §468ZPO §523
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen nicht genehme Entscheidung Rechtsmittel ergreifen, führt die Zurückweisung durch das Erstgericht aber nur zu einer Verzöger... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG §17
Rechtssatz: Keine Einsetzung in den vorigen Stand, wenn der verspätete Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG berücksichtigt werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 13/69 Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 13/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007121 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Ist der Beschluß auf Bestellung eines Dritten zum Vormund formell in Rechtskraft erwachsen, käme eine Abänderung einem Rechtsverlust des Dritten gleich. Entscheidungstexte 6 Ob 245/67 Entscheidungstext OGH 25.10.1967 6 Ob 245/67 EFSlg 9325 7 Ob 501/78 Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B1AußStrG 2005 §46 Abs3 C1AußStrG 2005 §46 Abs3 C2AußStrG 2005 §46 Abs3 C3LiegTeilG §32
Rechtssatz: Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. E... mehr lesen...
Der am 15. März 1957 verstorbene Karl F. hinterließ außer seiner Witwe Anna F. einen am 13. Mai 1925 geborenen ehelichen Sohn namens Franz Karl F., der voll entmundigt ist. Franz Karl F. hat einen unehelichen Sohn, den am 3. Februar 1947 geborenen mj. Helmut L., nunmehr durch Namensgebung K.; sein Vormund ist Walter K., Schulleiter in Graz. Der Erblasser hinterließ auch einen Neffen und eine Nichte, Stefan B. und Elisabeth J., geborene B. Der Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs2 B2
Rechtssatz: Die zur besonderen Sachwalterin für ihre Kinder bestellte Mutter hat als Dritte durch diese Bestellung Rechte erworben, die die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG ausschließen. Entscheidungstexte 5 Ob 106/66 Entscheidungstext OGH 05.05.1966 5 Ob 106/66 7 Ob 691/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach mit seinem Beschluß vom 5. Februar 1965 gemäß § 1 (2) EntmO. die beschränkte Entmündigung des 77jährigen Volksschulhauptlehrers i. P. Rudolf W. aus. Gemäß § 65 (3) EntmO. bestellte es unter einem den Rechtsanwalt Dr. Franz Z. zum Zustellkurator des Entmundigten und sah von der Zustellung des Entmündigungsbeschlusses an Rudolf W. ab. Das Widerspruchsgericht gab dem Widerspruch des Entmundigten, den dieser sodann durch seinen gewählten Vertreter Dr. Franz Z., de... mehr lesen...