Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Hat der besuchsberechtigte Vater durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines Besuchsrechts erlangt, läßt sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007293Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00701_8300000_001