RS OGH 1983/10/10 1Ob701/83, 6Ob619/86, 4Ob582/88, 7Ob186/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1983
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B2

Rechtssatz

Hat der besuchsberechtigte Vater durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung seines Besuchsrechts erlangt, läßt sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für ihn abändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007293

Dokumentnummer

JJR_19831010_OGH0002_0010OB00701_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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