RS OGH 1984/11/29 6Ob22/84

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Veröffentlicht am 29.11.1984
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B1

Rechtssatz

Eine sachlich Rücksichtnahme auf den nach Ablauf der Rekursfrist erhobenen Revisionsrekurs der Witwe ist ausgeschlossen, wenn Mitglieder der 2. Parentel als Mitbewerber um die Hofübernahme aus dem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß für sich die Rechtsstellung ableiten können, aus Gründen der gesetzlichen Reihenfolge zur Berufung als Anerbe sei vorweg über das Vorhandensein eines ihre Person betreffenden Ausschließungsgrundes zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/84
    Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 22/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007072

Dokumentnummer

JJR_19841129_OGH0002_0060OB00022_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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