Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Im Allgemeinen wird eine Heranziehung der Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG bei der Anfechtung eines "sonstigen Beschlusses" scheitern müssen, weil durch solche Beschlüsse in der Regel Rechte Dritter berührt sein werden; es kommt aber auch hier stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010