Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Beschlüsse des Außerstreitverfahrens, durch die Dritte Rechte erworben haben, können nach Ablauf der Rekursfrist auch dann nicht angefochten werden, wenn das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinn des § 477 ZPO behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007119Dokumentnummer
JJR_19690709_OGH0002_0060OB00156_6900000_001