RS OGH 1969/3/19 6Ob64/69, 1Ob517/81, 7Ob655/84 (7Ob661/84, 7Ob662/84), 5Ob587/85, 6Ob329/00a, 5Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1969
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B1
EntmO §49 Abs3
ZPO §468
ZPO §523

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen nicht genehme Entscheidung Rechtsmittel ergreifen, führt die Zurückweisung durch das Erstgericht aber nur zu einer Verzögerung und nutzlosem Leerlauf, weshalb es zweckmäßig ist, in einem solchen Fall auch ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel der höheren Instanz vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/69
    Entscheidungstext OGH 19.03.1969 6 Ob 64/69
    Veröff: EvBl 1969/330 S 497
  • 1 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 517/81
    Vgl; Beisatz: Da auf Grund der Persönlichkeit des Rekurswerbers die Erhebung weiterer unzulässiger Rechtsmittel zu erwarten ist, wird der unzulässige Rekurs nicht an das Gericht erster Instanz überwiesen, sondern sogleich über seine Unzulässigkeit durch den Obersten Gerichtshof selbst erkannt. (T1)
  • 7 Ob 655/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 655/84
    Auch
  • 5 Ob 587/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 587/85
  • 6 Ob 329/00a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 329/00a
    Vgl auch; nur: Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. (T2)
  • 5 Ob 268/05f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 268/05f
  • 10 ObS 31/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 31/15d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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