Norm
AußStrG §11 Abs2 B1Rechtssatz
Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen nicht genehme Entscheidung Rechtsmittel ergreifen, führt die Zurückweisung durch das Erstgericht aber nur zu einer Verzögerung und nutzlosem Leerlauf, weshalb es zweckmäßig ist, in einem solchen Fall auch ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel der höheren Instanz vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015