Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben.
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsberechtigte hat durch die angefochtene Entscheidung bereits das Recht erlangt, dass das Begehren des Revisionsrekurswerbers auf Unterhaltsbefreiung bereits ab März 1982 und nicht erst ab dem 16.07.1982 abgewiesen wurde. (T1)
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Der Unterhaltsberechtigte hat durch die angefochtene Entscheidung bereits das Recht erlangt, dass das Begehren des Revisionsrekurswerbers auf Unterhaltsbefreiung abgewiesen wurde. (T2)
Vgl; Beisatz: Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses an den OGH, wenn das Kind aus dem Eintritt der formellen Rechtskraft der seinem Unterhaltsbegehren teilweise stattgebenden Entscheidung erster Instanz und der darauf gestützten Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses als Antragstellerin eine ihm verfahrensrechtlich vorteilhafte Stellung erlangt hat. (T3)