Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Haben minderjährige Kinder im Verlassenschaftsverfahren bereits mit Beschluß angeordnete Schätzungsrechte erworben, dann ist dieser Beschluß formell rechtskräftig und verwehrt dem Gerichte auch im Außerstreitverfahren die neuerliche Sachverhandlung und nachträgliche Doppelerledigung der gleichen Rechtssache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007289Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0080OB00527_7600000_001