TE OGH 2005/4/28 8ObA101/04t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und ADir. RR. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, Pilot, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2004, GZ 9 Ra 159/03y-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass eine Vereinbarung über eine über § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG bewirkt, haben die Vorinstanzen ohnedies richtig erkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig ausgeführt haben - bei Vorliegen der dafür notwendigen, besonders erschwerenden Voraussetzungen in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer vertraglich wirksamen Verpflichtung ausgeübt wird, ein Vertrauensmissbrauch iSd § 27 Z 1 AngG erblickt werden kann (RIS-Justiz RS0027828; Arb 10.950; 9 ObA 117/01y).Dass eine Vereinbarung über eine über Paragraph 7, AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG bewirkt, haben die Vorinstanzen ohnedies richtig erkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig ausgeführt haben - bei Vorliegen der dafür notwendigen, besonders erschwerenden Voraussetzungen in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer vertraglich wirksamen Verpflichtung ausgeübt wird, ein Vertrauensmissbrauch iSd Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erblickt werden kann (RIS-Justiz RS0027828; Arb 10.950; 9 ObA 117/01y).

Ob die Voraussetzungen des § 27 Z 1 AngG verwirklicht sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt hier nicht vor.Ob die Voraussetzungen des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG verwirklicht sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt hier nicht vor.

Zuzugestehen ist dem Revisionswerber allerdings, dass die erstgerichtlichen Feststellungen dürftig sind. Im eigentlichen Feststellungsteil des Ersturteils ist nämlich immer nur davon die Rede, dass der Kläger für ein Konkurrenzunternehmen ein „Operators Manual" (OM) erstellt habe. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils wird jedoch unmissverständlich deutlich, dass das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, dass der Kläger dieses OM unter Übernahme des OM seines Dienstgebers erstellt hat. Zuzugestehen ist dem Kläger auch, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, den Vorwurf zu rechtfertigen, er habe Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten weitergegeben. Dies macht aber die Wertung der zweiten Instanz, der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit sei verwirklicht, nicht unvertretbar. Fest steht jedenfalls, dass das in Rede stehende Unternehmen, für das der Kläger tätig wurde, die Erlangung der Halterschaft für ein Flugzeug anstrebte, das unter der Halterschaft der Beklagten stand. Vor allem im Hinblick darauf war daher klar, dass eine Konkurrenzsituation zwischen der Beklagten und dem anderen Unternehmen bestand. Dessen ungeachtet begünstigte der Kläger das andere Unternehmen bei seinen Bemühungen um eine Betriebsbewilligung, indem er diesem unter Übernahme des OMs seines Dienstgebers ein OM erstellte und sich außerdem bereit erklärte, als Quality Manager für das andere Unternehmen tätig zu werden. Die Bemühungen des Klägers, seinen Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen zu bagatellisieren, sind durch die Feststellungen nicht gedeckt. Denn immerhin ist die Erstellung eines OM mit langwierigen Arbeiten verbunden - der Kläger hat am OM der Beklagten sechs Monate gearbeitet - sodass der (unter Konkurrenten unübliche) Rückgriff auf ein vorhandenes OM für das Konkurrenzunternehmen beträchtliche Ersparnissen erwarten ließ. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung nach den auch insoweit wenig deutlichen Feststellungen die Tätigkeit als Quality Manager des Konkurrenzunternehmens noch nicht angetreten hatte, macht die Rechtsauffassung der zweiten Instanz ebenfalls nicht unvertretbar. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass sich der Kläger schon vor der Entlassung zur Übernahme dieser Funktion verpflichtet und damit eine Voraussetzung für die Erlangung einer Betriebsbewilligung für das Konkurrenzunternehmen geschaffen hat. All dies wiegt angesichts der vertraglichen Einschränkungen, denen der Kläger unterlag, umso schwerer. Dass es ausgereicht hätte, wenn ihm die Beklagte seine Aktivitäten für das Konkurrenzunternehmen untersagt hätte, überzeugt nicht, weil er diese Aktivitäten vor der Beklagten geheim gehalten hat.

Auch ohne dem Kläger die Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu unterstellten - daher sind die von ihm geforderten zusätzlichen Feststellungen über das OM entbehrlich - erweist sich daher die Rechtsauffassung der zweiten Instanz als keineswegs unvertretbare Einzelfallentscheidung, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.

Anmerkung

E77372 8ObA101.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00101.04T.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_008OBA00101_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten