Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt. Soweit die Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG verwirklicht, ergibt sich das bereits daraus, dass die Beklagte diesen Fall nach der DO.A nicht zum Anlass für eine Entlassung, sondern nur zum Anlass des gelinderen Mittels der Kündigung, wenngleich unter Verkürzung der gesetzlichen Fristen, nehmen darf; dies gilt selbst dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht gleichzeitig Dienstunfähigkeit iSd AngG bewirkt: Bei bloßer Geltung des AngG stünde der Klägerin kein besonderer Kündigungsschutz zu. Der umfassende kollektivvertragliche Kündigungsschutz bewahrte die Klägerin vor einer für sie nicht beeinflussbaren Dienstgeberkündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120774Dokumentnummer
JJR_20051116_OGH0002_008OBA00050_05V0000_001