TE OGH 2005/3/17 8ObA125/04x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Siegbert U*****, vertreten durch Dr. Gernot Grasser, Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Entlassung, Streitwert EUR 630,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2004, GZ 8 Ra 55/04a-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsfolgen des § 27 StGB auch auf Bedienstete der Österreichische Bundesbahnen anzuwenden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht gar nicht vertreten hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die ÖBB-Bediensteten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt sind und die verschiedenen Dienstvorschriften der Beklagten, wie Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen im Wesentlichen Vertragsschablonen darstellen (vgl allgemein etwa OGH 8 ObA 71/03d oder OGH 8 ObA 8/03i jeweils mwN), die jedoch wegen des „jeweils" Vorbehalts nach billigem Ermessen geändert werden können (vgl 9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28 [Resch] = ZAS 2001/16 [Posch] uva). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der in § 27 Abs 1 StGB vorgesehene Amtsverlust für Beamte auf die Bediensteten der Beklagten unmittelbar anzuwenden wäre (vgl zur Einschränkung der Anwendung des § 27 Abs 1 StGB auf Beamte auch ausführlich OGH 2. 10. 2002, 9 ObA 205/02s). Inwieweit das Berufungsgericht § 55 der Disziplinarordnung der Beklagten als solches falsch ausgelegt hätte, zeigt der Kläger aber überhaupt nicht auf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass nach § 55 der Disziplinarordnung die Verurteilung des Klägers zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB selbst die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt hätte, sondern, dass die Beklagte den Kläger berechtigt nach dem strafgerichtlichen Urteil entlassen hat.Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 27, StGB auch auf Bedienstete der Österreichische Bundesbahnen anzuwenden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht gar nicht vertreten hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die ÖBB-Bediensteten auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt sind und die verschiedenen Dienstvorschriften der Beklagten, wie Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen im Wesentlichen Vertragsschablonen darstellen vergleiche allgemein etwa OGH 8 ObA 71/03d oder OGH 8 ObA 8/03i jeweils mwN), die jedoch wegen des „jeweils" Vorbehalts nach billigem Ermessen geändert werden können vergleiche 9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28 [Resch] = ZAS 2001/16 [Posch] uva). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass der in Paragraph 27, Absatz eins, StGB vorgesehene Amtsverlust für Beamte auf die Bediensteten der Beklagten unmittelbar anzuwenden wäre vergleiche zur Einschränkung der Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, StGB auf Beamte auch ausführlich OGH 2. 10. 2002, 9 ObA 205/02s). Inwieweit das Berufungsgericht Paragraph 55, der Disziplinarordnung der Beklagten als solches falsch ausgelegt hätte, zeigt der Kläger aber überhaupt nicht auf. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass nach Paragraph 55, der Disziplinarordnung die Verurteilung des Klägers zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Missbrauch des Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB selbst die Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt hätte, sondern, dass die Beklagte den Kläger berechtigt nach dem strafgerichtlichen Urteil entlassen hat.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht bekämpfbar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Begehren des Klägers nicht auf Rechtsgestaltung (vgl zu der Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG, RIS-Justiz RS0029457 mzwN etwa OGH 9 ObA 133/03d) lautet, sondern auf Feststellung.Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht bekämpfbar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass das Begehren des Klägers nicht auf Rechtsgestaltung vergleiche zu der Entlassungsanfechtung nach Paragraph 106, ArbVG, RIS-Justiz RS0029457 mzwN etwa OGH 9 ObA 133/03d) lautet, sondern auf Feststellung.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E76909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00125.04X.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten