TE OGH 2005/9/30 9ObA138/05t

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef F*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft m.b.H. i. L., *****, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2005, GZ 8 Ra 56/05z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Geschäftsführerin der Beklagten sprach am 16. 1. 2004 gegenüber dem Kläger zunächst mündlich die Entlassung aus. Zusätzlich verfasste sie mit Datum vom selben Tag auch ein Entlassungsschreiben, welches dem Kläger am 20. 1. 2004 zuging.

Mit seiner Klage vom 21. 1. 2004 begehrte der Kläger, die durch die Beklagte mit Schreiben vom 16. 1. 2004 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Vorinstanzen gingen dabei von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, dass schon die mündliche Erklärung der Geschäftsführerin sofort die Entlassung des Klägers bewirkt habe (RIS-Justiz RS0021587, RS0029125 uva), sodass die spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos geblieben sei. Dass der Entlassungsgrund ident ist, bleibt ohne Belang, weil die Wirksamkeit der Entlassung - abgesehen vor hier nicht gegebenen Ausnahmefällen - von der Begründung unabhängig ist (Arb 10.948).

Die Rechtsauffassung, dass vom Anfechtungsbegehren nur die - unwirksame - schriftliche Erklärung umfasst war, ist auch im Hinblick auf das Klagevorbringen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte den Kläger „mit Schreiben vom 16. 1. 2004, das dem Kläger am 20. 1. 2004 zugegangen ist", entlassen hat (Pkt 2. auf AS 3), unbedenklich.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision des Klägers daher unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision des Klägers daher unzulässig.

Textnummer

E78706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00138.05T.0930.000

Im RIS seit

30.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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