TE OGH 2005/5/30 8ObA31/05z

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Veröffentlicht am 30.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Ruhri & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 20.727,17 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2005, GZ 8 Ra 83/04v-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher vom Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 90/03y; 8 ObA 10/05m; RIS-Justiz RS0105955). Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Klägerin keinen Entlassungsgrund iSd § 27 AngG verwirklicht hat, ist jedenfalls vertretbar.Ob ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher vom Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 90/03y; 8 ObA 10/05m; RIS-Justiz RS0105955). Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Klägerin keinen Entlassungsgrund iSd Paragraph 27, AngG verwirklicht hat, ist jedenfalls vertretbar.

Mit ihren Ausführungen, dass das Berufungsgericht „von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wenn es ausführe, dass das, die Vertrauensunwürdigigkeit begründende, pflichtwidrige Verhalten ein bewusstes (vorsätzliches) Zuwiderhandeln des Angestellten gegen die Interessen des Dienstgebers darstellen müsse", zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.Mit ihren Ausführungen, dass das Berufungsgericht „von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, wenn es ausführe, dass das, die Vertrauensunwürdigigkeit begründende, pflichtwidrige Verhalten ein bewusstes (vorsätzliches) Zuwiderhandeln des Angestellten gegen die Interessen des Dienstgebers darstellen müsse", zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Zwar genügt für den Entlassungsgrund der Vertauensunwürdigkeit Fahrlässigkeit (8 ObA 109/00p, 8 ObA 30/02y, 8 ObA 90/03y; RIS-Justiz RS0029531 uva; Kuderna Entlassungsrecht2 S 86 mwH), doch zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf, worin - ausgehend von den Feststellungen - ein auch nur fahrlässiges Verhalten der Klägerin, das sie des dienstlichen Vertrauens ihres Arbeitgebers unwürdig erscheinen ließe, gelegen sein soll. Die der Klägerin vorgeworfenen Manipulationen am Computerkassensystem der beklagten Partei konnten gerade nicht festgestellt werden.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E77468 8ObA31.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00031.05Z.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20050530_OGH0002_008OBA00031_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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