RS OGH 1988/9/14 9ObA207/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
beobachten
merken

Norm

AngG §27 B
GewO 1859 §82 liti

Rechtssatz

Ist dem Arbeitgeber der Ort der Haft des Arbeitnehmers nicht bekannt, darf er eine schriftliche Entlassungserklärung an die ständige Anschrift des Arbeitnehmers richten, zumindest, wenn er erwarten kann, daß der Empfänger von der Entlassung unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen werde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Erklärung, Adresse, Zustellung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufenthalt, Wohnadresse, Wohnanschrift, vorzeitige Auflösung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029183

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00207_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten