Norm
AngG §27 BRechtssatz
Ist dem Arbeitgeber der Ort der Haft des Arbeitnehmers nicht bekannt, darf er eine schriftliche Entlassungserklärung an die ständige Anschrift des Arbeitnehmers richten, zumindest, wenn er erwarten kann, daß der Empfänger von der Entlassung unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Erklärung, Adresse, Zustellung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufenthalt, Wohnadresse, Wohnanschrift, vorzeitige Auflösung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029183Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00207_8800000_001