TE OGH 1988/8/31 9ObA170/88

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Veröffentlicht am 31.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert S***, Unternehmer, Vöcklabruck, Kaplanstraße 5, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Dr. Wilfried Mayer und Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwälte in Gmunden, wider die beklagte Partei Josef H***, Fliesengroßhandel, Regau, Lixlau 3, vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 192.232 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 1988, GZ 12 Ra 30/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. November 1987, GZ 24 Cga 24/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.360,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 669,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:

Zieht man in Betracht, daß der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten dazu benützt hatte, dieser Lieferanten und Kunden für das im Zeitpunkt der Entlassung bereits gegründete eigene Unternehmen abzuwerben, dann war damit, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, jedenfalls der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht; da es sich dabei um eine gravierende und vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht handelte, ist dieses Verhalten allerdings nicht bloß als Vertrauensunwürdigkeit, sondern als Untreue im Dienst im Sinne des ersten Tatbestandes dieser Gesetzesstelle zu werten (siehe Martinek-Schwarz AngG6 601 f; Kuderna Entlassungsrecht 85 f; Arb. 9.234). Dieses vorsätzliche, die Interessen des Arbeitgebers schwerwiegend schädigende Verhalten berechtigte den Beklagten auch dann zur Entlassung des Klägers, wenn dessen bisheriges Verhalten tadellos gewesen sein sollte, so daß die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über die vorherige langjährige tadellose Dienstleistung des Klägers entbehrlich sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist es auch unerheblich, ob der Kläger, wie er dem Beklagten in dem der Entlassung unmittelbar vorangegangenen Gespräch mitteilte, tatsächlich bereits seit zwei Tagen den Sanitärhandel selbständig betrieb, dabei die Firma S*** (die er dem Beklagten abgeworben hatte) vertrat und damit auch noch den weiteren Entlassungstatbestand des § 27 Z 3 AngG verwirklichte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00170.88.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19880831_OGH0002_009OBA00170_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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