Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 20. 12. 1971 bis 18. 4. 1997 beim Beklagten als Werkmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitserhältnis endete entweder durch - fristwidrige - Dienstgeberkündigung oder durch einvernehmliche Auflösung (- da ein Anspruchsverlust im Sinne des § 23 Abs 7 AngG jedenfalls nicht gegeben ist, kann die nicht genau festgestellte Auflösungsart dahingestellt bleiben -). Die der Höhe nach mit S 472.700 brutto unstrittige Abfertigungsf... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Arbeitsverhältnis und Unternehmen müssen zugleich aufgelöst werden, wobei mit "zugleich" nicht gemeint ist, daß Arbeitsverhältnisauflösung und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genügt. Eine solche Auslegung trägt den Erfordernissen des Wirtschaftslebens eher Rechnung als eine allzu einengende Sicht betreffend das Zusammenfallen von Auflösu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1.3.1963 in der Drogerie (Detailgeschäft und Großhandel) der Beklagten als Drogist beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden. Das Entgelt des Klägers betrug zuletzt S 22.805,- monatlich zuzüglich einer Provision von 1,5 % des im Groß- und Einzelhandel mit Drogeriewaren - nicht jedoch mit Farben - erzielten Umsatzes einschließlich der Umsatzsteuer. 1991 veräußerte die Beklagte... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit der Gewährung einer Abfindung sind sämtliche Vermögensbestandteile, sohin auch unbewegliches Vermögen, zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 9 ObA 27/98f Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f Veröff: SZ 71/64 Schlagworte SW: Abfertigung, Wirtschaftslage, ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die ihm schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl 2.1 lit a; 9 Ob A 507/88 ua). Beide Parteien sin... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 IIASGG §46 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellten Interessenabwägung im Sinne des § 23 Abs 2 AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG. Entscheidungstexte 9 ObA 1011/88 Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 1011/88 Schlagworte SW: Abfertigung, Unterne... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger wurde gegenüber dem schon vor der Unternehmensauflösung gekündigten Arbeiter P*** nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter gestellt, da auf dessen Abfertigungsanspruch § 23 Abs. 2 AngG nicht anwendbar war (vgl Arb 10.607). Die auf die Umstände des konkreten Falls abgestellte Interessenabwägung iS des § 23 Abs. 2 AngG betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. August 1979 mit saisonalen Unterbrechungen bis 4. Dezember 1986 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Mit der am 15. September 1987 erhobenen Klage begehrt er S 42.800,-- netto sA an Abfertigung, weil ihn die Beklagte nach Ablauf der 120-Tagefrist nicht mehr eingestellt habe. Die Beklagte habe den Abfertigungsanspruch überdies in der geltend gemachten Höhe ausdrücklich a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren bei der beklagten Partei beschäftigt, über deren Vermögen mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juni 1986 das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Das Ausgleichsgericht stellte die Ausgleichsschuldnerin im Sinne des § 3 Abs 2 AO ("Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen") einem Gemeinschuldner gl... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: § 23 Abs 2 AngG hat nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (so schon SZ 8/116; ähnlich Arb 10293). Entscheidungstexte 14 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Unter Auflösung des Unternehmens im Sinne des § 23 Abs 2 AngG ist die Beendigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Existenz zu verstehen. Entscheidungstexte 14 ObA 2/87 Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87 Veröff: RdW 1987,235 = WBl 1987,216 = Arb 10607 Schlagworte SW: Unternehmensau... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung kann nur entfallen, wenn die Auflösung des Unternehmens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten ist. (Kein Zusammenhang, wenn zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse und der Unternehmensauflösung mehr als zwei (zweieinhalb) Jahre liegen). Entscheidungstexte 14 ObA 2/87 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war vom 1.6.1951 bis 31.12.1983 als Bauleiter, die Zweitklägerin vom 1.7.1974 bis 30.9.1985 als Buchhalterin und die Drittklägerin vom 15.11.1940 bis 31.7.1983 als Sekretärin im Unternehmen des Beklagten (Bau- und Zimmermeister, Baustoffhandel) beschäftigt. Die Dienstverhältnisse wurden durch Dienstgeberkündigung gelöst. Den Klägern gebühren aus diesen Dienstverhältnissen (soweit die Zahlungspflicht des Dienstgebers nicht wegen Auflösung des Unt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 28. 1. 1982 wurde vom Erstgericht über das Vermögen des Dkfm. Heinz N*****, des Inhabers der Firma Heinz N***** & Co, der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger, dessen Dienstverhältnis zu Dkfm. N***** von diesem am 28. 9. 1981 zum 31. 3. 1982 gekündigt worden war, meldete von seinen Abfertigungsansprüchen 50.000 S als Konkursforderung erster Klasse und 72.448,31 S als Konkursforderung dritter Klasse an. Der Beklagte best... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: § 23 Abs 2 AngG beseitigt nachträglich einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn die darin genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon mit der das Dienstverhältnis auflösenden Handlung (zB: Kündigung), sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses (zB: Ablauf der Kündigungsfrist). Die Beurt... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Eine Anwendung des § 23 Abs 2 AngG käme - wenn man unterstellt, daß die zum Liquidationsausgleich im Ausgleichsverfahren entwickelte Rechtsprechung auch auf den im Konkurs zustandegekommenen Liquidationszwangsausgleich anzuwenden sei - überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß bei Beendigung des Dienstverhältnisses die konkrete Möglichkeit bestanden habe (allenfalls, daß sich bis zu... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Sachwalter der A-Baugenossenschaft den Betrag von 120 739.72 S sA als Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs. Sie brachte vor, daß sie mit 30. 6. 1982 gekundigt und ihr bei der Einstellung zugesagt worden sei, daß zur Berechnung ihres Abfertigungsanspruches 16 Vordienstjahre angerechnet würden und bei ihrem Ausscheiden eine Abfertigung gemäß dieser Anrechnungszeit... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Juristische Personen (hier: Genossenschaft) können sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 AngG berufen. Entscheidungstexte 4 Ob 64/83 Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 64/83 Veröff: GesRZ 1984/54 = Arb 10297 = RdW 1984,180 = SZ 56/130 9 ObA 95/88 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: § 23 Abs 2 AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will (oder muss), durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 87/83 Entscheidungstext OGH 06.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BAngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne. Entscheidungstexte 4 Ob 160/80 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von 51 333 S brutto und 29 637.48 netto als Masseforderung nach Maßgabe der Deckung im Sinne des § 47 KO. Der Bruttobetrag wird unter dem Titel der Abfertigung (§ 23 AngG) verlangt und setzt sich aus vier Monatsgehältern zu je 12 833.33 S zusammen. Der Nettobetrag erstreckt sich im wesentlichen auf restliches Entgelt für die Zeit von Mai 1975 bis Oktober 1975 nach Abzug eines vom Beklagten im Konkursverfahren bereits anerkannten Teilbetrages von ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: In die geforderte Interessenabwägung (arg "billigerweise") ist nicht nur die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers, sondern auch jene des Dienstnehmers einzubeziehen. Entscheidungstexte 4 Ob 9/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 9/76 Veröff: Arb 9461 = IndS 1976 6,1012 = ZAS 1977/25 S 180 (zustimmend Heinrich) ... mehr lesen...
Die Kläger, die im beklagten Unternehmen als Angestellte beschäftigt und deren Dienstverhältnisse gekundigt worden sind, begehren den Zuspruch der ihnen nach § 23 (1) AngG. zustehenden Abfertigungsbeträge. Die Beklagte beantragt, das Begehren abzuweisen, und behauptet, ihre Verpflichtung zur Gewährung der Abfertigung entfalle gemäß § 23 (2) AngG., weil der Betrieb aufgelöst worden sei. Die Kündigungen stunden mit dieser Auflösung im Zusammenhang. Die Auflösung sei schon im Zug des e... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: § 23 Abs 2 AngG hat nur die Auflösung des Unternehmens zur Voraussetzung, also den Untergang der Betriebsorganisation, nicht aber die Vernichtung jeder wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit und Wiederaufstiegsmöglichkeit des Dienstgebers. Gerade diese will das Gesetz durch die genannte Bestimmung schützen. Entscheidungstexte 4 Ob 24/67 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Behauptet ein Dienstgeber, seine schlechte wirtschaftliche Lage befreie ihn von der Verpflichtung zur Bezahlung der Abfertigung, so hat er durch konkrete Tatsachen zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 104/60 Entscheidungstext OGH 20.09.1960 4... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 116/57 Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 116/57 Veröff: Arb 672... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs2 II
Rechtssatz: Stillegung ist keine Auflösung. Entscheidungstexte 4 Ob 41/54 Entscheidungstext OGH 06.04.1954 4 Ob 41/54 Veröff: SZ 27/87 = EvBl 1954/314 S 456 = SozM IA/d,61 = Arb 5962 Schlagworte SW: Unternehmensauflösung, Liquidation, Definition,
Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Abfertigung, Angestellte... mehr lesen...
Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsleiter angestellt. Das Dienstverhältnis wurde am 1. November 1952 gelöst. Kläger begehrt unter anderem die ihm nach § 23 AngG. zustehende Abfertigung. Das Erstgericht gab der Klage rücksichtlich der im Revisionsverfahren allein strittigen Abfertigung Folge. Es nahm als erwiesen an, daß das Unternehmen mit dem 1. August 1952 stillgelegt wurde und eine Auflösung des Betriebes bis 31. Dezember 1952 nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht... mehr lesen...