Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Mit der Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses hat sich der Arbeitgeber auch die Einwendung abgeschnitten, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 AngG vorlägen und ihm daher die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht mehr zugemutet werden könne.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zahlungspflicht, Pflicht, Angestellte, Unternehmensauflösung, Auflösung, Entfall, LiquidationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028498Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00160_8000000_002