RS OGH 1999/4/14 9ObA346/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
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Norm

AngG §23 Abs2 II

Rechtssatz

Arbeitsverhältnis und Unternehmen müssen zugleich aufgelöst werden, wobei mit "zugleich" nicht gemeint ist, daß Arbeitsverhältnisauflösung und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genügt. Eine solche Auslegung trägt den Erfordernissen des Wirtschaftslebens eher Rechnung als eine allzu einengende Sicht betreffend das Zusammenfallen von Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Unternehmensauflösung. Im Interesse der Rechtssicherheit wird wohl ein Zeitraum von einem Monat als Richtwert einer Obergrenze dienen können, doch können im Einzelfall - bedingt durch Art und Größe des aufzulösenden Unternehmens - Abweichungen davon notwendig und berechtigt sein (unter ausführlicher Darstellung der Judikatur).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111836

Dokumentnummer

JJR_19990414_OGH0002_009OBA00346_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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