RS OGH 1957/10/15 4Ob116/57, 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA346/98t

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Veröffentlicht am 15.10.1957
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Norm

AngG §23 Abs2 II

Rechtssatz

Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 116/57
    Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 116/57
    Veröff: Arb 6722
  • 14 ObA 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
    nur: Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden. (T1) Veröff: RdW 1987,235 = Arb 10607 = WBl 1987,216
  • 9 ObA 346/98t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 346/98t
    Auch; Beisatz: Arbeitsverhältnis und Unternehmen müssen zugleich aufgelöst werden, wobei mit "zugleich" nicht gemeint ist, dass Arbeitsverhältnisauflösung und Unternehmensauflösung uno actu geschehen müssen, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang genügt (hier: 1 Monat als Richtwert einer Obergrenze). (T2); Veröff: SZ 72/68

Schlagworte

SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Unternehmensfortführung, Fortführung, Analogieverbot, Angestellte, Zahlungspflicht, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028538

Dokumentnummer

JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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