Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
Der im § 23 Abs 2 AngG vorgesehene gänzliche oder teilweise Entfall des Abfertigungsanspruches kann nicht auf andere Fälle analog angewendet werden; so trotz wirtschaftlicher Unzumutbarkeit insbesondere dann nicht, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Unternehmensfortführung, Fortführung, Analogieverbot, Angestellte, Zahlungspflicht, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028538Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_002