Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG hat nur die Auflösung des Unternehmens zur Voraussetzung, also den Untergang der Betriebsorganisation, nicht aber die Vernichtung jeder wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit und Wiederaufstiegsmöglichkeit des Dienstgebers. Gerade diese will das Gesetz durch die genannte Bestimmung schützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Unternehmensauflösung, Anwendungsbereich, Abfertigung, Entfall, Wirtschaftslage, Zahlung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028488Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0040OB00024_6700000_001