RS OGH 1987/2/17 14ObA2/87 (14ObA3/87, 14ObA4/87), 9ObA513/88, 9ObA346/98t

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

AngG §23 Abs2 II

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung kann nur entfallen, wenn die Auflösung des Unternehmens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten ist. (Kein Zusammenhang, wenn zwischen der Auflösung der Dienstverhältnisse und der Unternehmensauflösung mehr als zwei (zweieinhalb) Jahre liegen).

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 2/87
    Veröff: RdW 1987,235 = WBl 1987,216 = Arb 10607
  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Vgl auch; Veröff: JBl 1989,264 = SZ 62/4
  • 9 ObA 346/98t
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 346/98t
    Auch; nur: Die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung kann nur entfallen, wenn die Auflösung des Unternehmens im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits eingetreten ist. (T1) Beisatz: Vor der Auflösung des Unternehmens und ohne Hinzutreten persönlicher Schwierigkeiten kann sich der Arbeitgeber sohin nicht auf eine Verschlechterung der Wirtschaftslage berufen. (T2); Veröff: SZ 72/68

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Wegfall, Pflicht, Zahlungspflicht, Angestellte, Liquidation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028492

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_014OBA00002_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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