Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
In die geforderte Interessenabwägung (arg "billigerweise") ist nicht nur die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers, sondern auch jene des Dienstnehmers einzubeziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zumutbarkeit, Abfertigung, Entfall, Wegfall, Angestellte, Unternehmensauflösung, Auflösung, Abwägung, Liquidation, ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028501Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00009_7600000_001