TE OGH 1954/4/6 4Ob41/54

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Veröffentlicht am 06.04.1954
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Norm

Angestelltengesetz §23

Kopf

SZ 27/87

Spruch

Stillegung des Unternehmens befreit nicht von der Zahlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 2 AngG.

Entscheidung vom 6. April 1954, 4 Ob 41/54.

I. Instanz: Arbeitsgericht Krems; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Der Kläger war bei der Beklagten als Betriebsleiter angestellt. Das Dienstverhältnis wurde am 1. November 1952 gelöst.

Kläger begehrt unter anderem die ihm nach § 23 AngG. zustehende Abfertigung.

Das Erstgericht gab der Klage rücksichtlich der im Revisionsverfahren allein strittigen Abfertigung Folge. Es nahm als erwiesen an, daß das Unternehmen mit dem 1. August 1952 stillgelegt wurde und eine Auflösung des Betriebes bis 31. Dezember 1952 nicht erfolgt ist.

Das Berufungsgericht bestätigte. Es ging davon aus, daß die Beklagten selbst nur von einer Stillegung des Betriebes sprechen. Die Einwendung des § 23 Abs. 2 sei also schon deswegen ausgeschlossen, weil eine Auflösung des Unternehmens, d. i. eine vollständige und endgültige Betriebseinstellung, nicht behauptet wurde.

Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerber bestritten nicht, daß lediglich eine Stillegung des Betriebes wegen der erhobenen Rückstellungsansprüche erfolgte. Sie meinen aber, daß auch eine solche Stillegung einer Auflösung gleichzusetzen sei.

Der Revision mußte aus rechtlichen Erwägungen der Erfolg versagt bleiben.

Mit Recht lehnt das Berufungsgericht es aber ab, die Stillegung des Unternehmens einer Auflösung gleichzusetzen, aus welchem Gründe sie immer erfolgte und wenn sie auch nur bestimmt war, eine Auflösung oder doch eine Veräußerung des Unternehmens durch Rückstellung an den geschädigten Eigentümer vorzubereiten oder Vergleichsverhandlungen über die Rückstellung zu ermöglichen. Denn es fehlt bei einer solchen Stillegung die Endgültigkeit, die ein notwendiges Element für die Auflösung des Unternehmens darstellt. Ob nun die Stillegung zu einer Wiederinbetriebnahme des Unternehmens oder schließlich doch zur Auflösung des Unternehmens oder zu seiner Rückstellung führen wird, ist dabei ohne Belang. Die Beklagten können sich keinesfalls auf § 23 Abs. 2 AngG. berufen. Das ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vorbringen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, die Frage der Rückstellungsverpflichtung näher aufzuklären.

Das Berufungsgericht hat es also auch mit Recht abgelehnt, zu untersuchen, ob die Feststellungen des Erstgerichtes über die wirtschaftlichen Verhältnisses der Beklagten aufrechterhalten werden können.

Anmerkung

Z27087

Schlagworte

Abfertigung Stillegung des Unternehmens, Angestellte, Abfertigung bei Stillegung des Unternehmens, Stillegung eines Unternehmens, Abfertigung der Angestellten, Unternehmen Stillegung eines -, Abfertigung der Angestellten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0040OB00041.54.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19540406_OGH0002_0040OB00041_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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