Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG soll verhindern, dass der Arbeitgeber, der sein Unternehmen infolge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auflösen will (oder muss), durch hohe Abfertigungsansprüche seiner Arbeitnehmer in seiner Existenz bedroht und so möglicherweise in den Konkurs getrieben wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unternehmensauflösung, Auflösung, Liquidation, Wirtschaftslage, Existenzbedrohung, Insolvenz, Angestellte, Entfall, Interessenabwägung, Zweck, ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011