Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
Behauptet ein Dienstgeber, seine schlechte wirtschaftliche Lage befreie ihn von der Verpflichtung zur Bezahlung der Abfertigung, so hat er durch konkrete Tatsachen zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unternehmensauflösung, Auflösung, Angestellte, Zumutbarkeit, Interessenabwägung, Zahlungspflicht, Entfall, Wirtschaftslage, Verschlechterung, Beweislast, Beweispflicht, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011