Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG beseitigt nachträglich einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch ganz oder teilweise dann, wenn die darin genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Abfertigungsanspruch entsteht nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon mit der das Dienstverhältnis auflösenden Handlung (zB: Kündigung), sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses (zB: Ablauf der Kündigungsfrist). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung nach § 23 Abs 2 AngG kann demnach nicht auf einen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Auflösung, Zahlungspflicht, Verlust, Wegfall, Angestellte, Auflösung, TerminEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028526Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00307_8400000_001