Norm
AngG §23 Abs2 IIRechtssatz
§ 23 Abs 2 AngG hat nur jene Situationen im Auge, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt (so schon SZ 8/116; ähnlich Arb 10293).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Unternehmensauflösung, Insolvenz, Beendigung, Anwendungsbereich, Entfall, Fälligkeit, Zahlung, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028481Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00002_8700000_001