Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 159 GewO wurde eine Rechtsgrundlage für die Rundum-die-Uhr-Betreuung daheim geschaffen. Zentraler Inhalt der Tätigkeit gewerblicher Personenbetreuung ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen. Demnach umfasst die Betreuung Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten. Gegens... mehr lesen...
Unter Punkt 1.) im bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als Gewerbeinhaber Folgendes zur Last gelegt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 1.4.2005, GZ: 4.0-134/05, wurde Ihnen die gewerbebehördliche Bewilligung zur Ausübung des Tischlergewerbes (Handwerk), im Standort W, K, eingeschränkt auf den Bürobetrieb, erteilt. Sie haben - wie dies aus der Eintragung im Internet auf der Seite www.firmenabc.at vom 28.3.2008 bzw. vom 22.6.2009 ersi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hatte bei der Anmeldung des Tischlergewerbes nach § 340 Abs 1 GewO die Standortangabe mit dem unzulässigen Vermerk "eingeschränkt auf den Bürobetrieb" versehen. Obwohl damit die Gewerbeanmeldung entgegen der Vorschrift des § 339 Abs 2 Satz 1 GewO keinen für die Ausübung des Tischlergewerbes in Aussicht genommenen Standort enthielt, hatte die Gewerbebehörde den Berufungswerber mit der angegebenen Standorteinschränkung in das Gewerberegister eingetragen und ni... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.04.2007, Zl II-STR-00599e/2007, wurde gegen Herrn M. H., H., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Z 48 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, handelt es sich beim Gewerbe Massage um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf gemäß § 5 Abs 1 GewO bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf G... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.11.2006, Zl SG-413-2006, wurde gegen Herrn M. K., P., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte, Herr K. M., geb am XY, vertreten durch RA Dr. M. H. in I., XY-Straße 22, hat im März 2006 unbefugt das Gewerbe ?Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 94 Z 43 GewO 1994? im Standort P., XY 80, ausgeübt, indem er selbständig und in der Absicht einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, Kraft... mehr lesen...
Mit Übertretung 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K O zur Last gelegt, vom 01.07.2004 bis 09.05.2005 das Baumeistergewerbe in Form der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf der Baustelle K i. L., K 42, gegen Bezahlung durchgeführt zu haben. Die Arbeiten seien durch diverse Hilfskräfte aufgrund seiner Weisung durchgeführt worden. Mit Übertretung 2.) wurde ihm zur Last gelegt, das Fliesenlegergewerbe selbstständig regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs 2 GewO ist der Baumeister berechtigt, im Rahmen seiner Bauführung auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten durchführen zu lassen. Übernimmt daher eine Person den Auftrag, ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten, und werden von ihr an der betreffenden Baustelle auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten angeordnet, ohne dass sie im Besitze des Baumeister-, Fliesenleger- und Pflasterergewerbes ist, übt diese Person nur das Baumeistergewerbe ohne ents... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.09.2005, Zahl SG-646-2004, wurde gegen Herrn T. B., K. i.T., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte B. T., geb. XY, übte gewerbsmäßig in der Zeit vom 18.06.2004 bis 19.06.2004 vom Standort K. in Tirol, XY-Weg, HNr XY, aus das Bewachungsgewerbe gemäß § 129 Abs 4 und Abs 5 iVm § 94 Z 62 GewO 1994, beschränkt auf die Bewachung von Grundstücken und bewegliche Sachen (KFZ) sowie die Regelung... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Spediteur nach GewO ist zum internationalen Güterkraftverkehr berechtigt. Er braucht eine EU-Gemeinschaftslizenz. Schlagworte Spediteur, internationale Güterbeförderung, Gemeinschaftslizenz mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Schalungs- und Betonierarbeiten sind dem Baumeistergewerbe gemäß § 94 Z5 GewO zuzuordnen. Erdbauarbeiten wurden an der gegenständlichen Baustelle nicht durchgeführt. Der Beschuldigte verfügt lediglich über eine Gewerbeberechtigung für das Teilgewerbe Erdbau seit 4.12.2001. E... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt: ?Sie haben als Obmann und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Vereines S. ?in Salzburg, .. zu verantworten, dass von 06.05.2003 ? 26.05.2003 im Internet unter www.oeh.jobfinder.at (ÖH-Jobbörse-Stellenmarkt für Studenten) das Inserat: Servicemitarbeiter Zur Verstärkung unseres Teams für die gehobene Gastronomie. Gute Bezahlung bei flexiblen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Inserate in Internetbörsen stellen jedenfalls eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung dar. Die Inserateneinschaltung im Internet unter www.oeh.jobfinder.at (Ö-Jobbörse-Stellenmarkt für Studenten) Inserat: ?Servicemitarbeiter Zur Verstärkung unseres Teams für die gehobene Gastronomie. Gute Bezahlung bei flexiblen Arbeitszeiten und wechselnden Einsatzorten. Servicekenntnisse von Vorteil. Tel: oder Hr. M.? ist nach Ansicht der Berufungsbehörde objektiv j... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Beschuldigte in dem von ihr betriebenen Blumenpark, für den sie eine ordnungsgemäße Anmeldung erwarb, auch Eis und nichtalkoholische Getränke verkauft, jedoch ohne eine für das Gastgewerbe erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, so ist eine iS des § 1 GewO gewerbsmäßige und daher unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit selbst dann gegeben, wenn ein bloß mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Vorgehensweise der Beschuldigten hat zweifellos mit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn K. H. zur Last gelegt, er habe vom 01.10.2003 bis 03.12.2003 in S. regelmäßig Tiere (Rinder) entgeltlich geschlachtet und dadurch das Fleischerhandwerk ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Fleischergewerbe war und dadurch gegen § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 19 Gewerbeordnung verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstr... mehr lesen...
Beachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBlNr I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBlNr I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregiste... mehr lesen...
Rechtssatz: Hängt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Firma, die keine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Zimmermeister-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten besitzt, ein Plakat aus, durch welches die Errichtung eines Kaltdaches mit Isolierung, Spenglerarbeiten und Dacheindeckung durch die vom Beschuldigten vertretene Firma angeboten wurde, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur handelt es si... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeitung ?S? vom 14.2.2001 auf der Seite 36 das Inserat ?Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren, prompt und zuverl. Tel 0? und vom 21.2.2001 auf der Seite 35 das Inserat ?Gelernter Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren. Tel. 0? geschaltet und damit eine dem Gegenstand des Gewerbes a) Tischler und b) Bodenleger bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beginnend ab 31.10.2000 bis Sommer/Herbst 2001 immer wieder gleich bzw ähnlich lautende Anzeigen in diversen Gratiszeitungen schaltete, in denen er Tätigkeiten, die den Gegenstand des Tischler- und des Bodenlegergewerbes bildeten, einem größeren Kreis von Personen anbot. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15.5.2001 wurde er hinsichtlich solcher Ankündigungen in Zeitungsinseraten am 31.10.2000, 1.11.2000 und 15.11.200... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber, der sich zum Tatvorwurf im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Rechtfertigung verschwiegen hatte, bekämpft, wie insgesamt aus seiner Berufungsschrift hervorgeht, das bezeichnete Straferkenntnis nicht hinsichtlich der maßgebenden Sachverhaltselemente, wonach die spruchgemäß angeführte Gesellschaft im angegebenen Zeitraum eine "Buchbinderei" unbefugt betrieben habe, sondern hinsichtlich der Rechtsbeurte... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Geräte bei diversen Tankstellen mit der Absicht aufstellte, Nachfolgegeschäfte abzuschließen, sowie vor der Gewerbeanmeldung für die Aufstellung seiner Selbstbedienungsstaubsauger sowie Mattenklopfer kein Entgelt bezog, sondern lediglich Arbeitslosenunterstützung und der Beschuldigte die zuständige Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice ständig von seinen wirtschaftlichen Vorhaben informierte... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit von 18.7.1996 bis 18.7.1997 in Wien, B-gasse durch ua Lackerierarbeiten an einem Opel Kadett pol Kennz: W Na, unter Nutzung einer an genannter Adresse befindlichen Garagenbox, welche mit div einschlägigen Werkzeug, wie zB Schweißgerät, Wagenheber, Kompressor, Schleifmaschine sowie Lacke und Nitroverdünner ausgestattet ist, das gebundene Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt, ohne eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der dem Berufungswerber angelasteten Verrichtung von Lackierarbeiten an einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug folgt, daß der Berufungswerber gegebenenfalls eine Tätigkeit verrichtet hat, die dem Handwerk "Lackierer" gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 und seit 1.7.1997 dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 zuzuordnen ist, sodaß dem Berufungswerber daher (je nach Tatzeit) die unbefugte Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff "Auflage" ist eine jemandem in Verbindung mit einer Zuwendung auferlegte Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu verstehen, deren Inhalt alles sein kann, wozu sich jemand wirksam zu verpflichten vermag. Ihrem Wesen nach sind Auflagen pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie haben somit akzessorischen Charakter. Auflagen müssen insbesondere den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Gee... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Auflage" entstammt dem Zivilrecht. Lautet ein Auflagenpunkt eines Bewilligungsbescheides so, daß lärmerzeugende Reparaturen, welche sich von den Verkehrsgeräuschen der umliegenden Straßen unterscheiden, nicht im Freien, sondern nur bei geschlossenen Werkstättentüren bzw -fenstern durchgeführt werden dürfen, wobei als lärmerzeugende Reparaturarbeiten Ausrichten von Metallteilen mittels Hammer, Bohren von Metallteilen, Betrieb des pneumatisch gesteuerten Schlagschrau... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene gem § 9 Abs 1 VStG der D-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest in der Zeit von 2.1.1995 bis 27.3.1995 in Wien, R-gasse, das Gewerbe: "Schilderhersteller" ausgeübt hat, indem Werbeleuchten, Displays, Leuchtschriften, Leuchtlogos, Folienschriften, Spezialleuchten, etc erzeugt werden, ohne die hiefür... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt eine GmbH gewerbsmäßig Werbeleuchten, Leuchtschriften, Leuchtlogos und dgl in der gemeinschaftlich mit einer anderen GmbH (die ua zur Ausübung des Gewerbes "Schilderhersteller" berechtigt war) betriebenen Betriebsanlage unter Einsatz der in ihrem Eigentum befindlichen Maschinen und Verwendung ihres Materials - wenn auch unter teilweiser Heranziehung von Arbeitnehmern der anderen GmbH - her, so übt sie dadurch Tätigkeiten des Gewerbes "Schilderhersteller" aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 94 Z11 GewO 1994 wird das Gärtnereigewerbe als Handwerk festgelegt. Zunächst ist die Frage der Gewerbsmäßigkeit zu prüfen. Zur Prüfung dieser Frage ist § 1 GewO heranzuziehen; in dieser Bestimmung ist der Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 festgelegt. Demnach gilt diese für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nach Abs.2 leg.cit. gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betri... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe seit Mai 1994 bis 21.12.1994, in Wien, S-gasse, zahlreiche Textilien wie Kleider, Jacken, mehrteilige Kostüme und Filzpantoffel hergestellt und einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten und somit das Gewerbe: Damenkleidermacher (§ 94 Z 43 GewO 1994) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Steinmetzgewerbes nach § 94 Z 65 GewO 1973 (§ 127 Z 6 GewO 1994) wird durch die Vorhaltung, etwa 400 m2 Granitplatten am Boden und an der Wand sowie Stufen (ohne betreffende Gewerbeberechtigung) verlegt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zutreffend umschrieben, wenn der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Platten- und Fliesenlegergewerbe (§ 94 Z 6 GewO 1994) besitzt. So fällt das Verlegen von Platten und Fliesen auf der Unterlage mittels Mört... mehr lesen...