TE UVS Wien 1997/03/25 04/G/35/49/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung der Frau Sabine H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 27.12.1995, Zl MBA 11 - S 2558/95, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 20.1.1997, 24.3.1997 und 25.3.1997 (Bescheidverkündung) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tatzeitraum "2.1.1995 bis 27.3.1995" auf den Zeitraum "24.1.1995 bis 27.3.1995" eingeschränkt und die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- auf S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend verringert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 300,--. Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene gem § 9 Abs 1 VStG der D-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest in der Zeit von 2.1.1995 bis 27.3.1995 in Wien, R-gasse, das Gewerbe:

"Schilderhersteller" ausgeübt hat, indem Werbeleuchten, Displays, Leuchtschriften, Leuchtlogos, Folienschriften, Spezialleuchten, etc erzeugt werden, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben."

Die Berufungswerberin habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, verletzt, weswegen über Sie gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994 iVm mit § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 500,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin vorbringt, daß die D-GmbH erst am 24.1.1995 im Firmenbuch eingetragen und das vorgeworfene Verhalten - wenn überhaupt - nach dem 24.1.1995 gesetzt worden sei. Weiters sei im Zeitraum 2.1.1995 bis 27.3.1995 keine gewerbsmäßige Tätigkeit iSd § 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden. Am Standort Wien, R-gasse, gebe es seit September 1992 die Firma "H-GmbH". Diese Firma besitze eine Gewerbeberechtigung und habe jedenfalls drei angemeldete Angestellte. Zu keinem Zeitpunkt sei von der Berufungswerberin angegeben worden, daß die im Standort festgestellten gewerblichen Tätigkeiten von der Firma "D-GmbH" ausgeübt worden seien. Richtigerweise hätte die erstinstanzliche Behörde sohin festzustellen gehabt, daß an der gegenständlichen Anschrift tatsächlich die "H-GmbH" etabliert gewesen sei und daß insbesondere die seinerzeit angetroffenen Angestellten für diese Firma angemeldet gewesen seien. Im obigen Zeitraum seien seitens der Berufungswerberin nur kaufmännische Vorbereitungsarbeiten geleistet worden. Für diesen Zeitraum habe auch nicht die Absicht der Ertragserzielung vorgelegen und haben nicht einmal die Unkosten abgedeckt werden können. Es sei zum damaligen Zeitpunkt auch keine Firmentafel angebracht gewesen, die einen auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit abgestellten Firmenwortlaut enthalten und sohin keine gewerbliche Tätigkeit durch Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht habe. Die Behörde hätte sohin festzustellen gehabt, daß im angeführten Zeitraum keine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt und derart kein Verstoß gegen § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gesetzt worden sei. Am 20.1.1997 und 24.3.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Berufungswerberin als Partei, Herr Christian T, Organwalter der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 11. Bezirk, sowie Herr Ing Herbert S als Zeugen einvernommen wurden. In der zur Bescheidverkündung festgesetzten Verhandlung vom 25.3.1997 wurde der Berufungsbescheid verkündet. Die Berufungswerberin gab an, daß die "H-GmbH iL" im angelasteten Tatzeitraum nicht nur in B, sondern auch in Wien, R-gasse, tätig gewesen sei. Etwa Mitte Jänner 1995 hätten sie die D-GmbH gegründet. Sie habe bis 25.5.1995 die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin dieser GmbH ausgeübt. Herr Ing S habe damals seinen Befähigungsnachweis umschreiben lassen müssen, bevor die GmbH um die Erteilung einer Gewerbeberechtigung ansuchen habe können. Hinsichtlich Vereinbarungen zwischen der D-GmbH und der H-GmbH, zB über die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten in Wien, R-gasse, könne sie jedoch keine Angaben machen. Solche Vereinbarungen bzw Gespräche seien von Herrn Ing Herbert S geführt worden. Sie sei zwar im Tatzeitraum überwiegend in den Räumlichkeiten Wien, R-gasse, anwesend gewesen und habe dort buchhalterische Tätigkeiten (zB die Rechnungen für die Büroeinrichtung und die Notarkosten) und Büroarbeiten (zB Angebotserstellung) für die D-GmbH verrichtet. Es sei damals geplant gewesen, daß die D-GmbH alles übernehme und sich die H-GmbH gänzlich zurückziehe. Was aber genau vereinbart gewesen sei, wisse sie nicht; vielleicht sei das auch nach ihrer Zeit gewesen. Sie sei für die H-GmbH zu keinem Zeitpunkt tätig gewesen, habe aber privat Buchhaltungsarbeiten für diese GmbH gemacht. Die H-GmbH habe seit 1992 ungefähr 5 bis 6 Angestellte gehabt. Kommunalabgaben seien zwar vorgeschrieben worden, seien aber nur sporadisch bezahlt worden. Soweit sie sich erinnern könne, habe die D-GmbH ab Mitte März 1995 einen Angestellten gehabt, der auch Büroarbeiten verrichtet habe. Dieser Angestellte sei jedoch nur etwa zwei Wochen "bei uns" gewesen. Sie glaube, daß Herr Ing S mit 1.4.1995 als Angestellter der D-GmbH angemeldet worden sei. Diese Anmeldungen habe sie unterfertigt.

Der Zeuge Christian T gab folgendes zu Protokoll:

"Ich habe mir vor Beginn der Verhandlung meine Anzeige durchgelesen und mir die gegenständliche Erhebung vom 27.3.1995 in Erinnerung gerufen. Etwa 10 bis 15 Minuten nach Beginn der Erhebung ist Herr Ing S dazu gekommen. Zu Beginn habe ich mit Frau Sabine H gesprochen, die mich ersucht hat, etwas zu warten, da Herr Ing S ohnedies gleich kommen würde. Ich habe dann im wesentlichen mit Herrn Ing S gesprochen. Anlaß dieser Erhebung war eine Anfrage des MBA 11, ob die Fa D-GmbH im Standort Wien, R-gasse ein Gewerbe ausübt. Es gab auch Anfragen, ob in diesem Standort eine H-GmbH dort ein Gewerbe ausübt. Diese Anfrage muß nachher gewesen sein, da ich sicherlich hinsichtlich der Anfrage betreffend die D-GmbH zum ersten Mal in der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen bin. Ich war sicherlich eine gute Stunde lang in der gegenständlichen Betriebsanlage, wobei Herr Ing S mir damals erklärt hat, daß er hinsichtlich der D-GmbH noch kein Gewerbe anmelden könne, da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen sei und noch keine Nachsicht erteilt bekommen habe. Anläßlich dieser Erhebung wurde mir von Herrn Ing S eine Geschäftskarte gegeben, auf der die D-GmbH aufscheint und als Geschäftsführer Frau Sabine H angeführt ist. Ich habe auch mein Tagebuch mitgebracht, in dem ich hinsichtlich der gegenständlichen Erhebung eingetragen habe, daß Herr Ing S als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorgesehen und Frau Sabine H handelsrechtliche Geschäftsführerin sei. Außer der Frau Sabine H und Herrn S habe ich soweit ich mich erinnern kann, im Lager einen weiteren Herrn gesehen. Herr Ing S hat mich zwar durch die Betriebsanlage geführt, ob die Maschinen aber in Betrieb gewesen sind, kann ich aber nicht sagen. Ich kann mich noch erinnern, daß Herr Ing S diverse "Logos" entworfen hat, ua das der Ba. Wenn ich in meiner Anzeige als Beginn des Tatzeitraumes den 2.1.1995 angegeben habe, so geht diese Angabe auf eine Auskunft des Herrn Ing S zurück. Ich habe weiters auch bei der Stadtkasse angefragt und wurde mir die Auskunft erteilt, daß die D-GmbH seit 1.2.1995 für zwei Angestellte eine Kommunal- und Dienstgeberabgabe entrichtet.

Über Befragen durch die BwV:

Frau H war zwar anwesend hat sich aber am Gespräch zwischen mir und Herrn Ing S nicht mehr beteiligt.

Über Vorhalt, daß die Angaben im ersten Absatz in der Stellungnahme vom 3.8.1995 nicht zutreffend seien, gebe ich an, daß sich diese Angaben auf die Erhebungen vom 27.3.1995 stützen und diese praktisch wiedergeben."

Der Zeuge Ing Herbert S gab an:

"Unmittelbar nach der Gründung der D-GmbH hat diese von der H-GmbH iL die Werkzeuge und Maschinen übernommen bzw angekauft. Das war Ende Jänner 1995. Hinsichtlich des Mietvertrages für die Räumlichkeiten in Wien, R-gasse, gab es zunächst mit der H-GmbH iL eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich einer Mitbenützung dieses Mietobjekts, und war es so geplant, daß sich die H-GmbH iL in weiterer Folge schrittweise zurückziehen werde, wobei ein genauer Zeitplan nicht vorlag. Es war zunächst die Rede von etwa einem Jahr, tatsächlich sind es aber dann fast zwei Jahre gewesen. Diese Räume wurden in diesem Zeitraum gemeinschaftlich benützt und gab es keine Aufteilung. Ich habe auch eine der ersten Fakturen, eine Rechnung vom 13.3.1995, mitgebracht, in der eine von der Firma H-GmbH iL gefertigte und montierte Beschriftung in Rechnung gestellt wurde. Das Material wurde von der D-GmbH bereitgestellt und wurde der Auftrag an die H-GmbH iL weitergegeben und mit dieser intern gegenverrechnet. Februar und März 1995 war es so, daß die D-GmbH das Material und einen Teil der Maschinen hatte, jedoch kein Erzeugungspersonal. Die H-GmbH iL hatte in diesem Zeitraum etwa vier Beschäftigte, davon etwa zwei Handwerker. Die D-GmbH hatte in diesem Zeitraum fallweise einen Leiharbeiter, und zwar für Hilfsdienste und als Montagehilfe. Etwa im April/Mai 1995 hat die D-GmbH auch selbst Schilder erzeugt, zunächst mit Leihpersonal, ab Juni 1995 wurde dann ein fixbeschäftigter Arbeiter angestellt. Im Februar/März 1995 wurde von der D-GmbH lediglich der Handel mit Schildern und Beschriftungen ausgeübt, da Aufträge hinsichtlich der Erzeugung an die H-GmbH iL fakturiert und wie schon gesagt intern gegenverrechnet wurden. Ich habe mich im April 1995 dann beim Bezirksamt hinsichtlich der erforderlichen Gewerbeberechtigungen erkundigt, nachdem der Herr vom Marktamt eine Kontrolle durchgeführt hatte. Ich lege diesbezüglich als Beispiel die Rechnung Nr 95/0004 vor, aus der ersichtlich ist, daß die D-GmbH das Material sowie die anteilige Montage der Firma H-GmbH iL in Rechnung gestellt hat. Die Verrechnung der Montage erfolgte deshalb, da ein Leiharbeiter der D-GmbH mitgearbeitet hat und auch Montagematerial zur Verfügung gestellt wurde. Auch aus der Rechnung Nr 95/0001 vom 27.2.1995 ergibt sich, daß die Firma D-GmbH der H-GmbH iL im wesentlichen Material verrechnet hat. Herr To könnte möglicherweise eine Montagehilfe gewesen sein, ich kann es aber heute nicht sagen. Es könnte sein, daß dieser mit der Firma H-GmbH iL die Montage in T durchgeführt hat. Die Anmeldungen bei der GKK wurden jedoch von Frau Sabine H durchgeführt und kann ich daher hinsichtlich Personalfragen keine näheren Angaben machen.

Über Befragen der BwV:

Im Februar und März 1995 wurden von der D-GmbH keine Schilder produziert, sondern von der H-GmbH iL, die zum Teil auf den von der D-GmbH angekauften Maschinen produziert hat."

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte über ha Anfrage mit, daß die H-GmbH iL im gegenständlichen Zeitraum neben Frau Michaela H einen Arbeiter angemeldet gehabt hat (bis 19.1.1995 bzw 26.1.1995 waren noch 2 weitere Monteure angemeldet). Die D-GmbH hatte jeweils einen Arbeiter für den Zeitraum 6.2.1995 bis 9.2.1995 und vom 13.2.1995 bis 24.3.1995 angemeldet gehabt. Den von Frau Michaela H mit Schreiben vom 17.3.1997 übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, daß die Firma D-GmbH auf Seiten der H-GmbH dem bestehenden Mietvertrag beigetreten ist und am 18.1.1995 und 20.1.1995 diverse Anlagen und Geräte sowie Material (Folien, Acryl, Lampen, diverses Kleinmaterial) von der H-GmbH iL käuflich erworben hat.

In den Schlußausführungen gab die Berufungswerberin an, es sei aufgrund des bisherigen Ergebnisses des Beweisverfahrens nachvollziehbar, daß die H-GmbH iL nach mehreren abgewiesenen Konkursanträgen gezwungenerweise Schritt für Schritt ihre Tätigkeit auf die D-GmbH samt Kundenstock übertragen habe und im angelasteten Zeitraum der Tatbestand der Schilderherstellung durch Erzeugung von Schildern durch die D-GmbH nicht gesetzt worden sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Laut Firmenbuchauszug wurde die D-GmbH am 24.1.1995 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien (FN 13) eingetragen und hat die Berufungswerberin bis 25.5.1995 die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin dieser GmbH ausgeübt. Die Räumlichkeiten der Betriebsanlage in Wien, R-gasse, wurden im Tatzeitraum gemeinsam von der H-GmbH iL und der D-GmbH benützt, wobei die D-GmbH am 18.1.1995 und 20.1.1995 diverse Anlagen (Computer, Drucker, Handy-Color-Scanner, diverse Computersoftware, Magnetplatten, ein Gerüst und diverse Leitern, Wärmegerät für Acryl-Verformung, Material aus dem Warenlager, wie Folien, Acryl, Lampen und diverses Kleinmaterial) von der H-GmbH iL käuflich übernommen hat. Die D-GmbH hatte vom 6.12.1996 bis 9.2.1995 und vom 13.2.1995 bis 24.3.1995 jeweils einen Arbeiter bei der Wiener Gebietskrankenkasse als beschäftigt gemeldet gehabt. Der bei der Kontrolle am 27.3.1995 in der Betriebsanlage anwesende Herr Ing S, der seit 15.5.1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH im Firmenbuch aufscheint und seit 2.9.1996 auch die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH ausübt, wurde erst mit 1.4.1995 als Angestellter bei der Sozialversicherung angemeldet. Im fraglichen Zeitraum wurden von der D-GmbH unter Einsatz der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen und Geräte sowie unter Verwendung ihres Materials - zum Teil unter Mitwirkung von Arbeitnehmern der H-GmbH - in der gemeinsam mit der H-GmbH betriebenen Betriebsanlage dem jeweiligen Auftrag entsprechende "Lichtwerbungen" wie zB Leuchtschriften und -logos erzeugt und dem jeweiligen Besteller in Rechnung gestellt. Diese Feststellungen gründen sich im wesentlichen auf die Angaben der Berufungswerberin und des Zeugen Ing Herbert S sowie der vom Zeugen Ing S in der mündlichen Verhandlung und von Frau Michaela H mit Schreiben vom 17.3.1997 vorgelegten Rechnungen. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen Ing Herbert S, wonach die D-GmbH etwa im April/Mai 1995 auch selbst Schilder erzeugt und im Februar/März 1995 lediglich den Handel mit Schildern und Beschriftungen ausgeübt habe, da Aufträge hinsichtlich der Erzeugung an die H-GmbH iL fakturiert und intern gegenverrechnet worden seien, ist aber auszuführen, daß diese Darstellung im Widerspruch mit den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Rechnungen steht und uU auf eine unzutreffende (rechtliche) Beurteilung der Sachlage durch den Zeugen Ing S zurückzuführen ist. Aus diesen Rechnungen ergibt sich nämlich, daß die D-GmbH über Bestellung von Herrn H, dem Ehegatten von Frau Michaela H, "Lichtwerbung" an die Firma H-GmbH geliefert und dieser auch in Rechnung gestellt hat (siehe Rechnung Nr 95/0001 vom 7.2.1995 hinsichtlich einer Bestellung vom 24.1.1995 und Rechnung Nr 95/0004 vom 30.3.1995 hinsichtlich einer Bestellung vom 3.3.1995). Aus den beiden genannten Rechnungen ergibt sich somit, daß die Firma D-GmbH über Bestellung von Herrn H eine dem jeweiligen Auftrag entsprechende Lichtwerbung hergestellt und diese der Firma H-GmbH dann in Rechnung gestellt hat. Der Rechnung Nr 95/0002 vom 13.3.1995 ist zu entnehmen, daß die D-GmbH an den Wasserleitungsverband in V aufgrund einer Bestellung vom 8.3.1995 eine näher beschriebene Beschriftung aus Acrylglas (gefräßt und direkt auf die Fassade geklebt) am 13.3.1995 geliefert und inklusive der Montage in Rechnung gestellt hat.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 94 Z 92 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der Schilderhersteller um ein handwerksmäßiges Gewerbe. Gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, wonach die D-GmbH Werbeleuchten, Leuchtschriften, Leuchtlogos und dgl im fraglichen Zeitraum in der gemeinschaftlich mit der H-GmbH iL betriebenen Betriebsanlage in Wien, R-gasse, unter Einsatz der in ihrem Eigentum befindlichen Maschinen und Verwendung ihres Materials - wenn auch unter teilweiser Heranziehung von Arbeitnehmern der H-GmbH iL bzw eines Leiharbeiters - hergestellt und somit Tätigkeiten des Gewerbes "Schilderhersteller" ausgeübt hat, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (die D-GmbH ist laut Auskunft des Zentralgewerberegisters erst seit 2.9.1996 zur Ausübung dieses Gewerbes berechtigt), war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Da die D-GmbH aber erst am 24.1.1995 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde und gemäß § 2 GmbHG die GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung entsteht, war der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum auf den Zeitraum 24.1.1995 bis 27.3.1995 einzuschränken. Insofern in der Berufung die Auffassung vertreten wird, daß im angelasteten Zeitraum nicht die Absicht der Ertragserzielung vorgelegen sei und nicht einmal die Unkosten abgedeckt werden haben können, so ist dem entgegenzuhalten, daß jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich hat (vgl VwGH 21.3.1980, 1617/79). Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn eine Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (vgl VwGH 13.6.1980, 2921/79). Allein der Umstand, daß die D-GmbH die zur Schilderherstellung benötigten Maschinen, Anlagen und Teile des Warenlagers von der H-GmbH in der Absicht, die bisher von der H-GmbH ausgeübte Tätigkeit der Schilderherstellung "Schritt für Schritt" samt Kundenstock zu übernehmen, erworben hat, macht bereits die auf Gewinn gerichtete Absicht offenkundig. Im vorliegenden Fall ist aber auch das Selbständigkeitsmerkmal des § 1 Abs 3 GewO 1994 als erfüllt anzusehen, da die D-GmbH die zur Bestellung angefertigten Schilder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung geliefert hat (siehe die bereits angeführten Rechnungen). Da auch aus der festgestellten Dauer der in Rede stehenden Tätigkeit deren Regelmäßigkeit hervorgeht, weist diese daher sämtliche Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 auf.

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da die Berufungswerberin ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat, war vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der der Berufungswerberin angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Ausschluß hiefür nicht berechtigter Personen von der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd zu werten. Im Hinblick auf die Einschränkung des angelasteten Tatzeitraumes, der nunmehr lediglich knapp über 2 Monate beträgt, war davon auszugehen, daß der von der erstinstanzlichen Behörde bei ihrer Strafbemessung herangezogene Erschwerungsgrund der langen Dauer des strafbaren Verhaltens nicht mehr vorliegt und war die Strafe daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 50.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die nunmehr verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich monatliches Nettoeinkommen von S 14.000,-- kein Vermögen und keine Sorgepflichten) als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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