Hat die Beschuldigte in dem von ihr betriebenen Blumenpark, für den sie eine ordnungsgemäße Anmeldung erwarb, auch Eis und nichtalkoholische Getränke verkauft, jedoch ohne eine für das Gastgewerbe erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, so ist eine iS des § 1 GewO gewerbsmäßige und daher unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit selbst dann gegeben, wenn ein bloß mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Vorgehensweise der Beschuldigten hat zweifellos mittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf den Besuch des Blumenparks, da beispielsweise Gäste nur dann den Blumenpark aufsuchen, wenn sie sich zuvor bei dessen Eingang mit einem Getränk versorgen können. Am Rande ist noch zu bemerken, dass Gewinnabsicht selbst dann anzunehmen ist, wenn eine Ware zum Selbstkostenpreis verkauft wird, falls die gesamte Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist.