Stellt eine GmbH gewerbsmäßig Werbeleuchten, Leuchtschriften, Leuchtlogos und dgl in der gemeinschaftlich mit einer anderen GmbH (die ua zur Ausübung des Gewerbes "Schilderhersteller" berechtigt war) betriebenen Betriebsanlage unter Einsatz der in ihrem Eigentum befindlichen Maschinen und Verwendung ihres Materials - wenn auch unter teilweiser Heranziehung von Arbeitnehmern der anderen GmbH - her, so übt sie dadurch Tätigkeiten des Gewerbes "Schilderhersteller" aus.