Durch die Bestimmung des § 159 GewO wurde eine Rechtsgrundlage für die Rundum-die-Uhr-Betreuung daheim geschaffen. Zentraler Inhalt der Tätigkeit gewerblicher Personenbetreuung ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen. Demnach umfasst die Betreuung Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten. Gegenständlich liegt keine Personenbetreuung im Sinn des § 159 GewO vor, da die Betreuungstätigkeit die unmittelbare Betreuung von Personen in deren privaten Haushalten umfasst, sondern handelt es sich aufgrund der von der Rechtsmittelwerberin beschriebenen Art ihrer Tätigkeit in vorliegendem Fall eindeutig um Arbeitsvermittlung im Sinn des § 94 Z 1 iVm § 97 GewO. Die Tätigkeit der Berufungswerberin ist ausschließlich darauf gerichtet, arbeitssuchende rumänische Pflegerinnen mit pflegebedürftigen Österreichern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Laut Beschuldigtenverantwortung beschränkt sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf die Organisation der Arbeitsvermittlung und ergibt sich daraus eindeutig eine Zuordnung zum reglementierten Gewerbe. Da die Rechtsmittelwerberin nicht über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Arbeitsvermittlung verfügt, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen.