Der Berufungswerber hatte bei der Anmeldung des Tischlergewerbes nach § 340 Abs 1 GewO die Standortangabe mit dem unzulässigen Vermerk "eingeschränkt auf den Bürobetrieb" versehen. Obwohl damit die Gewerbeanmeldung entgegen der Vorschrift des § 339 Abs 2 Satz 1 GewO keinen für die Ausübung des Tischlergewerbes in Aussicht genommenen Standort enthielt, hatte die Gewerbebehörde den Berufungswerber mit der angegebenen Standorteinschränkung in das Gewerberegister eingetragen und nicht die Ausübung des Tischlergewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO untersagt. Somit war der vom Berufungswerber angegebene Standort als Standort der Gewerbeberechtigung für das Tischlergewerbe im Sinne des § 339 Abs 2 Satz 1 GewO anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Ort für die Ausübung des Tischlergewerbes tatsächlich geeignet war. Diese Frage wäre in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu klären gewesen. Seit der Gewerberechtsnovelle 2002 erstreckt sich die am Standort erworbene Gewerbeberechtigung auch auf weitere Betriebsstätten. Daher wurde der Umfang der Gewerbeberechtigung des Berufungswerbers als Inhaber des Gewerbes Tischler (Handwerk) im Sinne des § 94 Z 71 GewO nicht dadurch überschritten, dass der Berufungswerber dieses Gewerbe auch in einer weiteren Betriebsstätte ausübte. Allenfalls wäre ihm die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 46 Abs 2 GewO vorzuhalten gewesen, wonach er der Behörde den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzeigen hätte müssen.