Ist erwiesen, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Geräte bei diversen Tankstellen mit der Absicht aufstellte, Nachfolgegeschäfte abzuschließen, sowie vor der Gewerbeanmeldung für die Aufstellung seiner Selbstbedienungsstaubsauger sowie Mattenklopfer kein Entgelt bezog, sondern lediglich Arbeitslosenunterstützung und der Beschuldigte die zuständige Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice ständig von seinen wirtschaftlichen Vorhaben informierte, ist ihm die Ausübung des Elektromaschinenbauergewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung im Zeitraum vor Erlangung der Gewerbeberechtigung nicht anzulasten. (Einstellung des Verfahrens)