Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Holzkasterln mit Laden und Türen nach vorgegebenen Entwürfen und Plänen stellt keinesfalls die "Ausübung der schönen Künste" dar, sondern ist als Betreiben des Handwerkes "Tischlerei" anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Kundenwerbung mittels Zeitungsinserat ist Anbieten an einen größeren Kreis von Personen und damit nach § 1 Abs. 4 GewO der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Handelsgewerbe beinhält nicht die Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen, die durch bloß einfache Handhabung bewerkstelligt werden können; solche Reparaturen dürfen vielmehr nur gemäß § 35 GewO derart übernommen werden, daß sie tatsächlich durch einen befugten Dritten ausgeführt werden. Teilweise Stattgabe bezügl... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Oktober 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten S F wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 5.000,-- zuzüglich eines Kostenbeitrages für das Verwaltungsstrafverfahren im Betrag von S 500,-- verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer gemäß §94 Z12 GewO 1973... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: nicht angeführt ist, daß die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Kein Anbieten von Tätigkeiten des Hafnergewerbes, wenn in einem Flugblatt nur der Verkauf von Kacheln, nicht aber auch das Setzen eines Kachelofens angeboten wurde. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1992, Zl 3- -91, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der yy BaugesmbH zu vertreten habe, daß die yy BaugesmbH am 17.9.1991 in B , gasse 10, bei der Höheren Frauenberufsfortbildungsschule an der Fassade des Schulgebäudes Maler- und Anstreicherarbeiten durchgeführt hätte, obwohl die yy BaugesmbH nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Maler ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...