Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Kein Entlassungsgrund, wenn die Küchenhilfe nach Arbeitsschluß am Samstag (Sonntag war die Kantine geschlossen) unerlaubt zwei Kornweckerl (Wert S 8,- bis S 10,-) und nicht mehr verwertbare Essensreste (wären in den "Schweinekübel" gekommen) mitnimmt; dies insbesondere bei einer über elf Jahre währenden - anstandslosen - Beschäftigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060388Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00368_9300000_001