RS OGH 1994/2/23 9ObA368/93

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Kein Entlassungsgrund, wenn die Küchenhilfe nach Arbeitsschluß am Samstag (Sonntag war die Kantine geschlossen) unerlaubt zwei Kornweckerl (Wert S 8,- bis S 10,-) und nicht mehr verwertbare Essensreste (wären in den "Schweinekübel" gekommen) mitnimmt; dies insbesondere bei einer über elf Jahre währenden - anstandslosen - Beschäftigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060388

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00368_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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