RS OGH 1995/4/26 9ObA34/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Das Fahren mit einem Autobus nach Alkoholgenuß ist grundsätzlich eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung. Die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten eines Buslenkers umfassen nicht nur die Unterlassung von jeglichem Alkoholgenuß während der Dauer der Fahrt mit Fahrgästen, sondern auch bis zur Beendigung der Dienstfahrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060627

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00034_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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