Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Das Fahren mit einem Autobus nach Alkoholgenuß ist grundsätzlich eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung. Die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten eines Buslenkers umfassen nicht nur die Unterlassung von jeglichem Alkoholgenuß während der Dauer der Fahrt mit Fahrgästen, sondern auch bis zur Beendigung der Dienstfahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060627Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00034_9500000_001