RS OGH 1994/3/16 9ObA355/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Norm

AngG §23 Abs7
ArbAbfG §2
GewO 1859 §82 litb

Rechtssatz

Eine Arbeiterin, die mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist und an Kleptomanie leidet, kann wegen der Gelegenheit zu unbefugtem Zugriff auf Sachen Dritter in einem Gebäudereinigungsunternehmen nicht mehr als Reinigungskraft oder als Verantwortliche für Reinigungskräfte eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bisher ihrem Dienstgeber oder seinen Kunden gegenüber keine Diebstähle beging. Gemäß § 23 Abs 7 AngG, der nach § 2 ArbAbfG sinngemäß anzuwenden ist, steht ihr in diesem Falle aber ein Abfertigungsanspruch zu, weil sie kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Ende, Beendigung, Auflösung, Vorstrafen, Angestellte, Entwendung, Hilfsarbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029306

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA00355_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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