Norm
AngG §23 Abs7Rechtssatz
Eine Arbeiterin, die mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist und an Kleptomanie leidet, kann wegen der Gelegenheit zu unbefugtem Zugriff auf Sachen Dritter in einem Gebäudereinigungsunternehmen nicht mehr als Reinigungskraft oder als Verantwortliche für Reinigungskräfte eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie bisher ihrem Dienstgeber oder seinen Kunden gegenüber keine Diebstähle beging. Gemäß § 23 Abs 7 AngG, der nach § 2 ArbAbfG sinngemäß anzuwenden ist, steht ihr in diesem Falle aber ein Abfertigungsanspruch zu, weil sie kein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Ende, Beendigung, Auflösung, Vorstrafen, Angestellte, Entwendung, HilfsarbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029306Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00355_9300000_001