Norm
GewO 1859 §82 litf Fall2Rechtssatz
Der Arbeitnehmer, der während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, ist zwar dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben, verletzt jedoch dadurch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsfreistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060846Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00196_9400000_001