RS OGH 1994/9/28 9ObA196/94

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Norm

GewO 1859 §82 litf Fall2

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer, der während der ihm zum Zweck der Pflege seiner Gattin gewährten Dienstfreistellung in einem anderen Unternehmen arbeitete, ist zwar dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben, verletzt jedoch dadurch seine ihm aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen kraß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060846

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00196_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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