Norm
GewO 1859 §82 litdRechtssatz
Der Entlassungsgrund besteht erst dann, wenn das Delikt strafbar ist. Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011