RS OGH 1994/3/16 9ObA355/93

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Norm

GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Bei diesen Delikten besteht das tatbestandsmäßige Verhalten nicht nur in einem objektiven, vom Willen des Dienstnehmers unabhängigen Zustand, weshalb weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Schuldhaftigkeit, also die Zurechnungsfähigkeit und die Vorwerfbarkeit, ist. Dies ist nach den Normen des Strafrechts zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060455

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA00355_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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