Entscheidungen zu § 79 Abs. 1 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

27 Dokumente

Entscheidungen 1-27 von 27

TE UVS Tirol 2008/03/12 2008/25/0637-1

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.01.2008, Zl 3.1-2621/06-A-24, wurde der Agrargemeinschaft L. gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 die Erfüllung von insgesamt 11 zusätzlichen Auflagen für die Betriebsanlage L. Alm bis zum Beginn der Almsaison 2008 bzw bis zum 31.07.2008 vorgeschrieben.   Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung der Agrargemeinschaft L., in welcher vorgebracht wird, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.05.1995, Zl ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 12.03.2008

RS UVS Vorarlberg 2007/05/25 414-004/07

Rechtssatz: Bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO 1994 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl implizit VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Dies erschließt sich auch aus § 79a Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ("wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden"). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.05.2007

TE UVS Tirol 2007/04/13 2006/11/2014-10

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.06.2006, Zl 3.1-1598/A, wurde Frau E. G. als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes Alpenhof im Standort XY W.,XY 12, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende Auflagen vorgeschrieben:   ?A. brandschutztechnische Auflagen: 1. Rohre aus brennbaren Stoffen, die Brandabschnitte durchbrechen, sind mit geprüften Brandschutzabschlüssen (zB Brandmanschetten oä) auszustatten (im Heizraum).   2. Das Gebäude ist mit einer automa... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.04.2007

TE UVS Tirol 2007/02/22 2006/16/2766-7

Mit dem Bescheid der Erstbehörde wurden der Agrargemeinschaft A. als Betriebsanlageninhaberin der A. Alm folgende Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 vorgeschrieben:   ?AUS BRANDSCHUTZ TECHNISCHER SICHT 1. Zumindest bei einem der Fenster der Gaststube sind die vorhandenen Gitterstäbe zumindest während der Betriebszeiten zu entfernen.   AUS SICHT DES ARBEITNEHMERSCHUTZES 1. Arbeitnehmern ist eine von Gästen nicht betretbare WC-Sitzzelle zur Verfügung zu stellen und in der Küche ist über der... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 22.02.2007

TE UVS Tirol 2006/11/07 2006/11/2662-2

Der D. Alpenverein, Sektion O., O., ist aufgrund folgender Bescheide zum Betrieb der Schutzhütte ?XY-Hütte? in S./Gemeindegebiet H. berechtigt: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.10.1930, Zahl I-4036/4: Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28.07.1931, Zahl I-2379/12: Benützungsbewilligung für die Schutzhütte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29.11.1977, Zahl I-1150/10: Vorschreibung zusätzlicher Aufla... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 07.11.2006

TE UVS Steiermark 2006/02/21 43.14-1/2005

Mit dem bekämpften Bescheid werden gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 i. d.g.F. der H & S KEG, für den Betrieb einer Musikanlage im Gastgewerbebetrieb am Standort F, H, nachstehende Auflagen vorgeschrieben: In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Der Einbau der Pegel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.02.2006

RS UVS Steiermark 2006/02/21 43.14-1/2005

Rechtssatz: Eine nachträgliche Auflage nach § 79 GewO ändert eine genehmigte Betriebsanlage dann in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl VwGH 7.7.10964, SLg Nr 6.400/A). Ergänzung: Diese Feststellung konkretisierte der VwGH mit Erkenntnis vom 26.6.2002, 2002/04/0037 dahingehend, dass eine Reduzierung der Lautstärke der Diskothekenmusik im Sinne des vorzitierten Erkenn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.02.2006

TE UVS Tirol 2005/12/28 2005/25/3414-1

Mit dem bekämpften Bescheid wurde Frau G. O. als Betreiberin des am Standort O., HNr XY, zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004, Zl 3.1-2224/04-A-6, genehmigten Restaurants samt Kegelbahn im Keller folgende zusätzliche bzw geänderte Auflage vorgeschrieben: ?Der Betrieb der drei Kegelbahnen ist mit 22.00 Uhr einzustellen?.   Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Frau O. durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, da... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 28.12.2005

TE UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Mit dem Bescheid vom 21.06.2005 nahm die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld die Anzeige der G GmbH in F vom 20.06.2005 bezüglich folgender Änderungen der Betriebszeiten der Spenglereiwerkstätte - Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr - gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO als eine nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis. Die Behörde ging deshalb von einer nicht genehmigungspflichtigen, sondern nur... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 17.11.2005

RS UVS Steiermark 2005/11/17 43.14-6/2005

Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO sind Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht genehmigungspflichtig. Die Änderung ist nach § 81 Abs 3 GewO der Behörde lediglich vorher anzuzeigen und (wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind) nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. Im konkreten Fall waren Betriebszeiten für eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 17.11.2005

TE UVS Tirol 2005/10/20 2005/22/1846-3

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.06.2005, Zl 3.1.-1320/A wurden der Berufungswerberin diverse Auflagen nach § 79 GewO 1994 vorgeschrieben. Diese Auflagen lauten wie folgt:   A. gewerbetechnische Auflagen: Haus T.: Heizungsanlage: 1. Der Füllschacht beim Haus T. ist als flüssigkeitsdichte und ölbeständige Wanne auszubilden. 2. Alle 3 Öllagerbehälter (Haus B. und Haus T.) sind mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder einem Grenzwertgeber auszustatten der eine au... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 20.10.2005

TE UVS Tirol 2005/08/04 2005/25/1648-4

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 31.05.2005, Zl 2.1 A-475/05-4, wurden Herrn D. M.-H., N., als Inhaber des Gastgewerbebetriebes ?Dorfgasthaus XY? im Standort N. Nr XY gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 ua in Spruchpunkt II. folgende Auflagen vorgeschrieben:   1. Die in der Gaststube mit 30 Sitzplätzen vorhandene Zugangstüre ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten. 2. Im Saal sind mindestens zwei Ausgangstüren mit einer lichten Weite von 1,2 und 1,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.08.2005

TE UVS Tirol 2005/07/25 2005/11/1314-3

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.06.1996, Zahl III-7931/7-95, wurde der D. Gastronomiebetriebs GmbH mit dem Sitz in K. gemäß §§ 81 und 77 Abs.1 GewO 1994 die Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung des bestehenden und genehmigten Gastgewerbebetriebes ?Cafe A.? in K., bestehend aus einem erdgeschoßigen Raum mit einer Fläche von ca 80 m2 als ?Pub? erteilt. In der Betriebsbeschreibung wurde festgehalten, dass im Lokal Hintergrundmusik über zwei Lautsprecherboxen, welche... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.07.2005

TE UVS Tirol 2005/03/29 2004/11/115-4

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.11.2004, Zahl 2.1-2239/02(II)-19, wurde Herrn J. P., XY, als Inhaber des Gastgewerbebetriebes A. in XY, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende Auflage nachträglich vorgeschrieben: 1. In den Fortluftkanal zwischen dem Lüftungsmotor im Dachgeschoß und der Dachhaut ist ein Schalldämpfer mit einem Einfügedämmmaß von mindestens 25 dB (A) bei 250 Hz einzubauen. Weiters wurde festgelegt, dass diese Auflage bis zum 01.05... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 29.03.2005

TE UVS Tirol 2005/03/19 2004/22/135-10

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.08.2004, Zl 2.1.-507/8, BA-171-2004 wurden dem Berufungswerber diverse Auflagen nach § 79 GewO 1994 vorgeschrieben. Diese Auflagen lauten wie folgt:   A) Auflagen aus gewerbetechnischer Sicht: 1. Beim Zugang zum Flüssiggaslagerraum ist auf die Flüssiggaslagerung hinzuweisen und das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht deutlich kenntlich zu machen. 2. Der Zugang zum Flüssiggaslagerraum ist dauernd versperrt zu hal... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 19.03.2005

TE UVS Tirol 2005/02/24 2005/25/0396-1

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.11.2004, Zahl 2.1 A-1177/37, wurden Herrn W. U. als Betreiber des F. und W. Centers im Standort XY, Gst. Nrn. 67/6, 67/2, 67/4 und .1294, GB XY, gemäß § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 folgende zusätzliche Auflagen für gegenständliches Fitness und Wellnesscenter vorgeschrieben:   Gewerbetechnische Auflagen:   1) Die Beleuchtungskörper an der nördlichen Außenfassade des gegenständlichen Betriebsgebäudes sind mit Blenden zu versehen, die ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 24.02.2005

TE UVS Tirol 2005/02/15 2004/25/137-6

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.06.2004, Zl 3.1-1087/A, wurden Herrn J. P. M., Alpach, als Inhaber des Gastgewerbebetriebes ?L. C.? im Standort XY, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 ua folgende Auflagen vorgeschrieben:   ?A. gewerbetechnische Auflagen:   8. Der Heizöllagerraum ist als öldichte Wanne herzustellen.   B. brandschutztechnische Auflagen:   6. Die Küchenabluftleitung ist aufgrund des Anbaues an die Holzfassade bzw der Durchdringung der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 15.02.2005

TE UVS Tirol 2005/01/12 2005/16/0023-1

V. L. ist Gastgewerbeinhaber in XY. Er betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart Land-Gasthof aufgrund der Betriebsanlagengenehmigungen vom 24.11.1975, Zl II-1136/3, und vom 06.09.2000, Zl 209-1131/2.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm seitens der Erstbehörde zur Gewährleistung des erforderlichen Kunden und Arbeitnehmerschutzes gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende nachträgliche Auflage vorgeschrieben: ?Zur Gewährleistung einer ausreichenden Fluchtmöglichkeit aus dem nördlich situi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 12.01.2005

TE UVS Tirol 2005/01/05 2004/11/071-3

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22.10.1991, Zahl VI-12178/1990, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bar im Kellergeschoß des Anwesens XY unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.   Mit Bescheid des Landeshauptmannes (als Gewerbebehörde II. Instanz) vom 09.05.2002, Zahl IIa-60.001/21-99, wurde gestützt auf § 79 GewO 1994 die Auflage unter Punkt 19. des ursprünglichen Bescheides durch verschiedene neue Auf... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 05.01.2005

TE UVS Tirol 2004/11/25 2004/16/123-5

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Berufungswerber als Inhaber einer Getränkelagerhalle in I., XY, gemäß § 79 Abs 1 Z 1 GewO 1994 unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:   A) 9 Fahrzeugwaschungen dürfen weder in der Halle noch im Freien mangels geeigneter Abscheideanlagen durchgeführt werden.   B) 2 für die Entstehungsbrandbekämpfung sind im Kellergeschoss zumindest 1 und im Erdgeschoss zumindest 5 Handfeuerlöschgeräte der Type P 6 an verschiedenen Stellen, verteilt auf das ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.11.2004

TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/26/071-11

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.05.2004, Zl 3.1-1046/A, wurden Herrn L. H., R. i.A., als Inhaber des Gastgewerbebetriebes ?Pension L.? im Standort XY, R. i. A., gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 ua folgende Auflagen nachträglich vorgeschrieben:   ?A. brandschutztechnische Auflagen: 1. Die Installationsdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand des Heizraumes und des Öllagerraumes sind in der Brandwiderstandsklasse REI 90, EI 90 (brandbeständ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 22.11.2004

TE UVS Tirol 2004/11/03 2004/16/073-7

Im angefochtenen Bescheid wurden der späteren Berufungswerberin für ihren Gastgewerbebetrieb H.T. gemäß § 79 GewO 1994 folgende Auflagen vorgeschrieben:   1. Im Dachgeschoß ist der Podest und der Handlauf auf eine Mindesthöhe von 100 cm zu erhöhen. 2. Die Installationsdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand / Decke des Öllagerraumes sind in der Brandwiderstandsklasse REI 90, EI 90 (brandbeständigen F 90) gemäß ÖNORM EN 13501 (B 3800) abzumauern bzw in der Brandwiderstandsklasse EI... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 03.11.2004

TE UVS Tirol 2004/08/24 2004/16/098-3

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der F. B. GmbH unter Bezugnahme auf das Gutachten der S. R. GmbH vom 18.10.2002 folgende Auflagen aufgetragen:   1. Die Mängel am Sicherheitszustand, beschrieben auf den Seiten 8 (Punkte 1, 5, 7), 9 (Punkte 1, 5, 7) und 10 (Punkte 3 und 7) des Gutachtens sind umgehend zu beheben. 2. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen und Empfehlungen auf Seite 44 und 45 des Gutachtens sind unverzüglich umzusetzen. 3. Im Gutachten werden auf den Seiten 43 und 44 jene ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 24.08.2004

TE UVS Niederösterreich 2003/07/10 Senat-AB-03-0042

Mit Bescheid vom 5.2.2003, 12-B-*****-197, schrieb die Bezirkshauptmannschaft M******* der Berufungswerberin nachstehende zusätzliche Auflage vor, die in ihrer Betriebsanlage im Standort B*******, H******* 4, binnen 5 Monaten zu erfüllen bzw. einzuhalten ist:   ?Wenn der Torstock von Brandschutzschiebetoren keinen unteren Anschlag aufweist, muss der Fußboden zu beiden Seiten der Brandschutzschutzschiebetore jeweils 100 mm außerhalb des Bereiches des Torblattes aus nicht brennbaren Material... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 10.07.2003

RS UVS Niederösterreich 2003/07/10 Senat-AB-03-0042

Rechtssatz: Wird der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht eingehalten, steht dieser Umstand einer Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 dann entgegen, wenn bei Einhaltung des Genehmigungsbescheides die ? zusätzliche ? Auflage nicht erforderlich wäre. § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 stellt daher in einem solchen Fall keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bzw Maßnahmen dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 10.07.2003

TE UVS Steiermark 1999/10/05 30.9-73/99

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.5.1999, GZ.: 15.1 1998/4301, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Gewerbetreibender, somit als strafrechtlicher Verantwortlicher, die gastgewerbliche Betriebsanlage auf dem Standort W, 16, Grundstück Nr., KG W, (Imbiss-Stube) entgegen der Betriebsanlagengenehmigung vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, am 14. September 1998, um 00.15 Uhr, betrieben, somit auch nach der genehmigten Betriebszeit von 22.00 Uhr, ohn... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 05.10.1999

RS UVS Steiermark 1999/10/05 30.9-73/99

Rechtssatz: Keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern die Nichtbefolgung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO liegt vor, wenn die missachtete Betriebszeitbeschränkung, wonach "der Betrieb der Anlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig sei", als zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 GewO worden war. So wurde in der
Begründung: dieses Bescheides auf den Genehmigungsbescheid nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO verwiesen, mit dem die Betriebsanlage genehmi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 05.10.1999

Entscheidungen 1-27 von 27

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten